Die Volksinitiative lautet:
Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:
Übergangsbestimmungen Art. 20 (neu)
1Sämtliche vor der Abstimmung von Volk und Ständen über die eidgenössische Volksinitiative "EG- Beitrittsverhandlungen vors Volk!" eingeleiteten Verhandlungen über einen Beitritt der Schweiz zur Europäischen Gemeinschaft (EG) werden abgebrochen.
2Neue Verhandlungen können nur mit Zustimmung von Volk und Ständen aufgenommen werden.