Eidgenössische Volksinitiative 'EU-Beitrittsverhandlungen vors Volk!'

Die Volksinitiative lautet:

Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:

Übergangsbestimmungen Art. 20 (neu)

1Sämtliche vor der Abstimmung von Volk und Ständen über die eidgenössische Volksinitiative "EG- Beitrittsverhandlungen vors Volk!" eingeleiteten Verhandlungen über einen Beitritt der Schweiz zur Europäischen Gemeinschaft (EG) werden abgebrochen.

2Neue Verhandlungen können nur mit Zustimmung von Volk und Ständen aufgenommen werden.

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Letzte Änderung 26.04.2024 8:28

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