Eidgenössische Volksinitiative 'IV. Ueberfremdungsinitiative'

Die Volksinitiative lautet:

Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:

I

Art. 69quater (neu)

  1. Der Bund sorgt dafür, dass die Zahl der in der Schweiz wohnhaften ausländischen Niedergelassenen und Aufenthalter 12,5 Prozent der schweizerischen Wohnbevölkerung nicht übersteigt.
  2. Wenn die Zahl der ausländischen Niedergelassenen und Aufenthalter 12,5 Prozent der schweizerischen Staatsangehörigen, gemäss der letzten Volkszählung übersteigt, tritt in Abweichung von Artikel 69ter folgendes Gesetz in Kraft: Der Bund befristet alle neuen Aufenthaltsbewilligungen und Aufenthaltsverlängerungen derart, dass der Ausländer keinen Rechtsanspruch auf Niederlassung erheben kann.
  3. Als einzige Massnahme zur Bekämpfung der Überfremdung durch erleichterte Einbürgerung, kann der Bundesrat gemäss Artikel 44ter BV bestimmen, dass das Kind ausländischer Eltern von Geburt an Schweizerbürger ist, wenn seine Mutter von Abstammung Schweizerbürgerin war und die Eltern zur Zeit der Geburt ihren Wohnsitz in der Schweiz haben.
  4. Bei der Zahl der Ausländer nicht mitgezählt und von den Massnahmen gegen die Überfremdung ausgenommen sind: Saisonarbeiter, Grenzgänger, Dozenten und Schüler höherer Lehranstalten, politische Flüchtlinge, Kranke, Angehörige diplomatischer und konsularischer Vertretungen, Funktionäre internationaler Organisationen.
  5. Die volkswichtigen Dienstleistungsbetriebe wie Spitäler, Altersheime, Pflegeanstalten, öffentliche Dienste, Landwirtschaft, Gastgewerbe, Nahrungsmittelversorgung, Kleingewerbe und Hausdienst sind bevorzugt mit ausländischen Arbeitskräften zu versehen.
  6. Der Bund verfügt, dass keine schweizerischen Arbeitnehmer wegen Rationalisierungs- oder Einschränkungsmassnahmen entlassen werden dürfen, solange im gleichen Betrieb in der gleichen Berufskategorie Ausländer arbeiten.

II

  1. Artikel 69quater tritt sofort nach Annahme durch Volk und Stände und dem Erwahrungsbeschluss der Bundesversammlung in Kraft.
  2. Die Massnahme gemäss I, 1:
    Die Normalisierung des Ausländeranteils auf 12,5 Prozent ist innert zehn Jahren durchzuführen.

Der deutsche Text der Initiative ist massgebend.

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Letzte Änderung 26.04.2024 8:28

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