Nationalratswahlen 1999
Uebersicht
  • T1 Vorzeitige Stimmabgabe
  • T2 Briefliche Stimmabgabe
  • T3 Stellvertretung
  • T4 Wanderurnen

    T Erleichterungen bei der Stimmabgabe

    Das Bundesgesetz über die politischen Rechte ermöglicht neu allen Stimmberechtigten voraussetzungslos die briefliche Stimmabgabe; zudem haben viele Kantone in jüngerer Zeit die vorzeitige Stimmabgabe oder gar die Möglichkeit der Stimmabgabe durch Stellvertretung eingeführt. Die Tabelle im Anhang gibt Aufschluss über den Stand dieser Bemühungen per Ende Dezember 1998; doch ist keineswegs auszuschliessen, dass bis zu den Nationalratswahlen 1999 in einzelnen Kantonen noch weitere Aenderungen realisiert werden.

    T1 Vorzeitige Stimmabgabe

    T1a Minimalumfang

    Die Kantone müssen die vorzeitige Stimmabgabe mindestens an zwei der vier letzten Tage vor dem Wahltag ermöglichen. Zu diesem Zweck hat das kantonale Recht vorzusehen, dass alle oder einzelne Urnen während einer bestimmten Zeit geöffnet sind oder dass die Stimmberechtigten den Stimmzettel in einem verschlossenen Umschlag bei einer Amtsstelle abgeben können.

    T1b Weitergehende Erleichterungen

    Wo die Kantone die vorzeitige Stimmabgabe in weiterem Umfang vorsehen, gilt dies auch für die eidgenössischen Abstimmungen und Wahlen. Einzelheiten vgl. in der Tabelle im Anhang!

    T2 Briefliche Stimmabgabe

    T2a Aufgabe der Kantone

    Die Kantone haben für ein einfaches Verfahren der brieflichen Stimmabgabe zu sorgen:

    T2b Briefliche Stimmabgabe weltweit absendbar

    Die briefliche Stimmabgabe ist unabhängig davon gültig, ob die Stimme im Inland oder im Ausland einer Poststelle übergeben worden ist.

    T2c Briefliche Stimmabgabe bei Ständeratswahlen

    Zumindest Wehrmänner und Dienstleistende im Zivilschutz haben auch bei den Ständeratswahlen Anspruch darauf, brieflich stimmen zu können.

    T2d Weitergehende Erleichterungen

    Wo Kantone die briefliche Stimmabgabe in weiterem Umfang vorsehen, gilt dies auch für die eidgenössischen Abstimmungen und Wahlen. Einzelheiten vgl. in der Tabelle im Anhang!

    T3 Stellvertretung

    T3a Voraussetzung

    Stellvertretung ist für eidgenössische Abstimmungen und Wahlen zulässig, sofern das kantonale Recht sie für die kantonalen Abstimmungen und Wahlen vorsieht (ZH, GL, ZG, SH, AR, AI, AG und TG). Einzelheiten vgl. in der Tabelle im Anhang!

    T3b Bedeutung

    Stimmabgabe durch Stellvertretung meint einzig den Botengang, nicht das Ausfüllen des Stimmzettels.

    T4 Wanderurnen

    T4a In den Gemeinden

    Die Kantone ZH, SZ und SG ermöglichen ihren Gemeinden die Einführung von Wanderurnen (Urnen, die nach bestimmtem Zeitplan in der Gemeinde kursieren).

    T4b Alters- und Pflegeheime; Kranke und Gebrechliche

    Die Kantone LU und AG ermöglichen die Wanderurne in Alters- und Pflegeheimen, während in den Kantonen VD, NE und JU auf Bestellung hin eine Abordnung des Stimmbüros die Stimmen von Kranken und Gebrechlichen individuell einsammelt. Einzelheiten vgl. in der Tabelle im Anhang!