Die Kantone sind verpflichtet, alle Listen in Form eines Wahlzettels den Wählerinnen und Wählern bis spätestens am 14. Oktober 1999 ins Haus zu senden. Ferner muss allen Stimmberechtigten ein leerer Wahlzettel zugestellt werden.
Keine Gruppierung kann Wahlzettel selber gültig herstellen; statt dessen vgl. G3 hiernach!
Parteien und Gruppierungen können zu Werbezwecken bei den Staatskanzleien der Kantone zusätzliche amtliche Wahlzettel mit dem Vordruck ihrer jeweiligen Liste(n) zum Selbstkostenpreis beziehen.