Nationalratswahlen 1999
Uebersicht
  • G1 Amtlicher Druck aller Listen
  • G2 Ungültigkeit ausseramtlicher Wahlzettel
  • G3 Bezug zusätzlicher Wahlzettel mit Vordruck

    G Wahlzettel

    G1 Amtlicher Druck aller Listen

    Die Kantone sind verpflichtet, alle Listen in Form eines Wahlzettels den Wählerinnen und Wählern bis spätestens am 14. Oktober 1999 ins Haus zu senden. Ferner muss allen Stimmberechtigten ein leerer Wahlzettel zugestellt werden.

    G2 Ungültigkeit ausseramtlicher Wahlzettel

    Keine Gruppierung kann Wahlzettel selber gültig herstellen; statt dessen vgl. G3 hiernach!

    G3 Bezug zusätzlicher Wahlzettel mit Vordruck

    Parteien und Gruppierungen können zu Werbezwecken bei den Staatskanzleien der Kantone zusätzliche amtliche Wahlzettel mit dem Vordruck ihrer jeweiligen Liste(n) zum Selbstkostenpreis beziehen.