Nationalratswahlen 1999
Uebersicht
  • D1 Unbeschränkte Zulassung von Listenverbindungen
  • D2 Beschränkte Zulassung von Unterlistenverbindungen
  • D3 Unzulässigkeit von Unter-Unterlistenverbindungen
  • D4 Ueberblick
  • D5 Bekanntgabe aller Listen- und Unterlistenverbindungen

    D Listenverbindungen

    D1 Unbeschränkte Zulassung von Listenverbindungen

    D1a Mit übereinstimmenden Erklärungen können verschiedene Gruppierungen oder Parteien ihre Listen als verbunden erklären.

    D1b Im Anhang zur Verordnung über die politischen Rechte (VPR) ist ein neutrales Musterformular für Listenverbindungen enthalten (vgl. Beilage 2). Die Kantone können dieses Musterformular übernehmen oder eigene Formulare kreieren, die mindestens die Angaben des Musterformulars enthalten.

    D2 Beschränkte Zulassung von Unterlistenverbindungen

    Listenverbindungen sind zwischen zwei oder mehreren Parteien möglich, Unterlistenverbindungen nur noch zwischen Listen gleichen Namens, die sich voneinander allein durch einen Zusatz zum Geschlecht, zum Alter, zur Region oder zu den Flügeln der Gruppierung unterscheiden. Unterlistenverbindung kann eine Liste innerhalb einer Listenverbindung also mit einer oder mehreren anderen Listen eingehen, wo eine Partei oder Gruppierung unter demselben Hauptnamen mehr als eine Liste einreicht.

    D3 Unzulässigkeit von Unter-Unterlistenverbindungen

    Unter-Unterlistenverbindungen sind unter keinen Umständen mehr zulässig.

    D4 Ueberblick

    Nach dem neuen Recht können also Listen bei den Nationalratswahlen noch wie folgt verbunden werden:

    Tabelle 4

    VerbindungsstufeUeberparteilichInnerparteilich
    Listenverbindungunbeschränkt zulässigunbeschränkt zulässig
    Unter-Listenverbindungbeschränkt zulässig
    a. nur bei gemeinsamem Listenhauptnamen
    b. zur Unterscheidung von:
    • Region
    • Alter
    • Geschlecht
    • Flügeln der Gruppierungen
    unzulässig für alle anderen Zwecke
    beschränkt zulässig zur Unterscheidung von:



    • Region
    • Alter
    • Geschlecht
    • Flügeln der Gruppierungen
    unzulässig für alle anderen Zwecke
    Unter-Unter-Listenverbindungunzulässigunzulässig

    D5 Bekanntgabe aller Listen- und Unterlistenverbindungen

    Die Kantone müssen die Listen- und Unterlistenverbindungen im kantonalen Amtsblatt veröffentlichen und auf allen Wahlzetteln mit Vordruck der an den Verbindungen beteiligten Gruppierungen vermerken.