Nationalratswahlen 1999
Uebersicht
  • 51 Bestellung des kantonalen Wahlbüros und Instruktion der Gemeinde-wahlbüros
  • 52 Meldung des kantonalen Wahlanmeldeschlusses und der Bereinigungsfrist
  • 53 Auszählformulare
  • 54 Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge
  • 55 Meldungen an die Bundeskanzlei
  • 56 Gestaltung der Wahlzettel
  • 57 Vorbereitung der Formulare

    5 Kantone mit Verhältniswahl

    Wo das Verhältniswahlverfahren angewendet wird, obliegen den Kantonsregierungen hauptsächlich folgende Aufgaben:

    51 Bestellung des kantonalen Wahlbüros und Instruktion der Gemeinde-wahlbüros

    511 Die Kantonsregierungen bezeichnen die Amtsstelle (kantonales Wahlbüro), die das Wahlgeschäft leitet, d.h. insbesondere die Wahlvorschläge entgegennimmt und bereinigt und die Wahlergebnisse zusammenstellt (Art. 7 VPR).

    512 Sie regeln Zusammensetzung und Instruktion der Gemeindewahlbüros und sorgen dafür, dass diesen die Auszählformulare nach Anhang 2 zur VPR zugestellt werden. Die Kantone können diese Formulare via Bundeskanzlei bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale EDMZ zum Selbstkostenpreis beziehen (Art. 8 Abs. 1 und 2 VPR).

    52 Meldung des kantonalen Wahlanmeldeschlusses und der Bereinigungsfrist

    Die Kantonsregierungen melden der Bundeskanzlei bis zum 1. März 1999, welchen Montag ihr kantonales Recht als Termin für den Wahlanmeldeschluss festgelegt hat und ob die Bereinigungsfrist 14 oder sieben Tage beträgt (Art. 8a VPR; Art. 21 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 4 BPR). Wir machen Euch darauf aufmerksam, dass die Festlegung des Wahlanmeldeschlusses auf den letzten Septembermontag (27. September 1999) überhaupt nicht und jene auf den zweitletzten Septembermontag (20. September 1999) technisch nur möglich ist, wenn Euer kantonales Recht zugleich die Bereinigungsfrist (Art. 29 Abs. 4 BPR) auf sieben Tage verkürzt.

    53 Auszählformulare

    Will ein Kanton Auszählformulare verwenden, die von den Mustern im Anhang 2 zur VPR (AS 1978 721-741, 1982 1787, 1986 1060, 1994 2426-2428) abweichen, so reichte die Kantonsregierung dem Bundesrat bis zum 1. Januar 1999 ein begründetes Begehren ein (Art. 8 Abs. 3 VPR). Kein neues Gesuch braucht eingereicht zu werden für abweichende Auszählformulare, die vom Bundesrat bereits für die Nationalratswahlen von 1983, 1987, 1991 oder 1995 bewilligt worden sind.

    54 Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge

    Die Regierungen fordern die Stimmberechtigten rechtzeitig zur Einreichung der Wahlvorschläge auf. Die Stimmberechtigten sind dabei namentlich auf folgende Vorschriften aufmerksam zu machen:

    541 Die Wahlvorschläge müssen spätestens am Stichtag, d.h. an jenem Montag zwischen dem 1. August 1999 und dem 21. September 1999, den Euer kantonales Recht bestimmt hat, bis zum Ende der Bürozeit bei der Kantonsregierung eintreffen. Das Datum des Poststempels des Einreichungstages genügt somit nicht für die Wahrung der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge (Art. 21 Abs. 1 und 2 BPR).

    542 Die Wahlvorschläge dürfen höchstens so viele Namen wählbarer Personen enthalten, als Vertreterinnen oder Vertreter im Wahlkreis zu wählen sind, und keinen Namen mehr als zweimal (Art. 22 Abs. 1 BPR). Seit 1995 bedarf jede Kandidatur zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Zustimmung der kandidierenden Person (Art. 22 Abs. 3 BPR). Dies kann durch blosse Unterzeichnung des Wahlvorschlages geschehen (Art. 8b Abs. 2 VPR).

    543 Keine kandidierende Person darf auf mehr als einem Wahlvorschlag des Wahlkreises oder auf Wahlvorschlägen aus mehr als einem Kanton mit Verhältniswahl stehen (Art. 27 Abs. 1 und 2 BPR); sonst ist sie unverzüglich von allen Wahlvorschlägen zu streichen.

    544 Jeder Wahlvorschlag muss von einer Mindestzahl im Wahlkreis wohnhafter Stimmberechtigter eigenhändig unterzeichnet sein (Art. 24 Abs. 1 BPR) und am Kopf zu seiner Unterscheidung von andern Wahlvorschlägen eine Bezeichnung tragen (Art. 23 BPR). Keine stimmberechtigte Person darf mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Im Zweifelsfall gilt die Unterschrift für den zuerst eingereichten Wahlvorschlag (Art. 8b Abs. 3 VPR). Die Unterschrift kann nach der Einreichung des Wahlvorschlags nicht mehr zurückgezogen werden (Art. 24 Abs. 2 BPR). Die Unterschriftenquoren betragen seit 1995 pro Kanton mit Verhältniswahlrecht:

    Tabelle 2

    KantonStimmberechtigteKantonStimmberechtigte
    1.Zürich40012.St. Gallen200
    2.Bern40013.Graubünden100
    3.Luzern10014.Aargau200
    4.Schwyz10015.Thurgau100
    5.Zug10016.Tessin100
    6.Freiburg10017.Waadt200
    7.Solothurn10018.Wallis100
    8.Basel-Stadt10019.Neuenburg100
    9.Basel-Landschaft10020.Genf200
    10.Schaffhausen10021.Jura100
    11.Appenzell Ausserrhoden100

    545 Auf dem Wahlvorschlag müssen sowohl die Kandidatinnen und Kandidaten als auch die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner mit Vor- und Familiennamen, Geburtsjahr (besser wenn möglich mit genauem Geburtsdatum), Beruf sowie Adresse des politischen Wohnsitzes (in grösseren Ortschaften Strasse und Hausnummer) bezeichnet sein, die Kandidatinnen und Kandidaten zusätzlich mit ihrem Heimatort (vgl. Art. 22 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 1 BPR). Die Mindestangaben, die jeder Wahlvorschlag enthalten muss, finden sich im Musterformular des Anhangs 3a zur VPR (AS 1994 2426f. = Anhang 7; vgl. Art. 8b Abs. 1 VPR).

    546 Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des Wahlvorschlags müssen für den Verkehr mit den Behörden eine Person als Vertreterin oder Vertreter und eine weitere Person als Stellvertreterin oder Stellvertreter bezeichnen. Verzichten sie darauf, so gilt die erstunterzeichnende Person als Vertreterin oder Vertreter, die zweitunterzeichnende Person als Stellvertreterin oder Stellvertreter (Art. 25 Abs. 1 BPR).

    Die Vertreterin oder der Vertreter bzw., wenn sie oder er verhindert ist, die stellvertretende Person ist berechtigt und verpflichtet, im Namen der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner die zur Beseitigung von Anständen erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben (Art. 25 Abs. 2 BPR). Am zweiten Montag nach Wahlanmeldeschluss müssen von Bundesrechts wegen alle Wahlvorschläge bereinigt sein; doch kann Euer kantonales Recht diese Bereinigungsfrist auf eine Woche verkürzen (Art. 29 Abs. 4 BPR).

    547 Zwei oder mehreren Wahlvorschlägen kann bis spätestens zum Ende der in Eurem Kanton geltenden Bereinigungsfrist (14 oder sieben Tage nach Wahlanmeldeschluss) die übereinstimmende Erklärung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner oder ihrer Vertreterinnen oder Vertreter beigefügt werden, dass die Wahlvorschläge miteinander verbunden seien (verbundene Listen). Unterlistenverbindungen sind nur noch unter gleichnamigen, miteinander verbundenen Listen zulässig, die sich einzig durch einen Zusatz über Region, Geschlecht, Alter oder Parteiflügel unterscheiden (Art. 31 Abs. 1bis BPR). Eine Gruppe miteinander verbundener Listen gilt gegenüber den anderen Listen als eine einzige Liste (Art. 42 Abs. 1 BPR). Unter-Unterlistenverbindungen sind nicht mehr zulässig (Art. 31 Abs. 1 zweiter Satz BPR). Listenverbindungserklärungen sind unwiderruflich (Art. 31 Abs. 3 BPR). Sie müssen mindestens die Angaben nach dem Musterformular im Anhang 3b zur VPR (AS 1994 2428 = Anhang 8) enthalten (Art. 8e Abs. 1 VPR).

    55 Meldungen an die Bundeskanzlei

    551 Die Kantone müssen die Wahlvorschläge unverzüglich der Bundeskanzlei per Telefax (031/322'58'43 oder 031/322'38'14) mitteilen (Art. 21 Abs. 3 BPR). Da die Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge je nach Kanton frühestens am 2. August und spätestens am 20. September 1999 abläuft und die kandidierende Person, deren Name auf Wahlvorschlägen mehrerer Kantone steht, von der Bundeskanzlei auf dem zweiten und jedem folgenden Wahlvorschlag gestrichen werden muss (Art. 27 BPR), ist es unerlässlich, dass die Wahlvorschläge umgehend in den Besitz der Bundeskanzlei gelangen. Diese Wahlvorschläge werden nach dem beigelegten Modell A (Anhang 5) erstellt: Jede Kandidatin und jeder Kandidat muss durch Angabe der Personalien (Name, Vorname, Geburtsjahr, Geschlecht, Beruf, Heimat- und Wohnort) und durch die Kandidatennummer, bestehend aus der Listen- und der Platznummer, bezeichnet sein. Alle späteren Mutationen sind der Bundeskanzlei unverzüglich per Telefax (031/322'58'43 oder 031/322'38'14) mitzuteilen, ebenso sämtliche Listenverbindungen.

    552 Besondere Aufmerksamkeit ist der genauen Berufsangabe zu schenken, wenn Kandidatinnen oder Kandidaten im Dienst des Bundes arbeiten oder ein geistliches Amt ausüben. Ein solcher Umstand ist bereits im Wahlvorschlag unbedingt zu vermerken, damit Bundesbedienstete oder Geistliche im Falle ihrer Wahl bei fortbestehender Unvereinbarkeit (Art. 77 bzw. Art. 75 BV) rechtzeitig aufgefordert werden können, sich zwischen Bundesdienst bzw. geistlichem Amt und Nationalratsmandat zu entscheiden.

    553 Von sämtlichen Listen übermittelt der Kanton der Bundeskanzlei nach Ablauf der Bereinigungsfrist innert 24 Stunden eine Kopie samt dem Hinweis auf die Bereinigung (Art. 8d Abs. 4 VPR).

    56 Gestaltung der Wahlzettel

    Bei der Gestaltung der Wahlzettel sind namentlich folgende Grundsätze zu beachten:

    561 Auf den Wahlzetteln jener Listen, deren Unterzeichnerinnen und Unterzeichner mit andern Gruppierungen eine rechtsgültige Listen- und allenfalls Unterlistenverbindung eingegangen sind, muss auf die Listen- und gegebenenfalls Unterlistenverbindung hingewiesen werden (Art. 31 Abs. 2 BPR).

    562 Jede Liste muss eine Listennummer tragen (Art. 30 Abs. 2 BPR).

    563 Jede Kandidatin und jeder Kandidat muss eine Kandidatennummer, bestehend aus Listen- und Platznummer, erhalten. In Kantonen mit zehn und mehr Sitzen oder Listen müssen die Kandidatennummern vierstellig sein (die 3. Kandidatin der Liste 2 erhält somit die Nummer 02.03). Zudem empfiehlt es sich, vorkumulierten Kandidatinnen und Kandidaten zweimal dieselbe Nummer zuzuordnen.

    564 Die Stimmberechtigten müssen zusätzlich eine Zusammenstellung der Angaben über sämtliche Kandidatinnen und Kandidaten sowie über Listenbezeichnungen und Listen- sowie Unterlistenverbindungen erhalten, falls Euer Kanton anstelle von Wahlzetteln künftig Erfassungsbelege erstellt (Art. 33 Abs. 1bis und Art. 5 Abs. 1 zweiter Satz BPR).

    57 Vorbereitung der Formulare

    Wenn den Wahlbüros mit den Namen der Listen sowie der Kandidatinnen und Kandidaten vorgedruckte Formulare 2 und 4 zugestellt werden, so sind diese Formulare so zu gestalten, dass Eintragungen an falschen Stellen verunmöglicht werden. So ist das Feld für die Eintragung der leeren Stimmen nur auf dem Formular 2 der letzten Liste frei zu lassen; auf den übrigen Formularen 2 hingegen ist an der entsprechenden Stelle ein Balken einzudrucken. Vorkumulierte Kandidatinnen und Kandidaten dürfen auf dem Formular 2 nur einmal aufgeführt werden; die Kandidatenreihenfolge muss aber identisch sein mit derjenigen auf dem vorgedruckten Wahlzettel. Die Kandidatinnen und Kandidaten erhalten auf den Formularen 2 und 3b dieselbe Kandidatennummer wie auf dem Wahlzettel (vgl. Ziff. 563).