In den Kantonen, die nur ein Mitglied des Nationalrats zu wählen haben (Uri, Obwalden, Nidwalden, Glarus und Appenzell I. Rh.), findet die Wahl nach dem Mehrheitswahlverfahren statt.
Will ein Kanton mit Mehrheitswahlverfahren stille Wahlen ermöglichen, so benötigt er dazu entsprechende Verfahrensvorschriften in einem formellen kantonalen Rechtserlass (Art. 47 Abs. 2 BPR).
Es gilt das relative Mehr: gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat (Art. 47 Abs. 1 BPR).
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los (Art. 47 Abs. 1 dritter Satz BPR).
Leere und ungültige Stimmzettel werden vor der Ermittlung des Wahlergebnisses ausgeschieden (Art. 20a BPR). Ungültig sind namentlich Wahlzettel, die Namen verschiedener Personen enthalten, sowie nicht-amtliche und anders als handschriftlich ausgefüllte Wahlzettel (Art. 49 Abs. 1 Bst. a, b und c BPR).
Die Wahlergebnisse des oder der Gewählten sowie jener nichtgewählten Kandidatinnen und Kandidaten, die wenigstens 100 Stimmen erzielt haben, werden vom kantonalen Wahlbüro im Wahlprotokoll in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen unter Angabe der Personalien nach Modell B (Anhang 6; Name, Vorname, Geburtsjahr, Beruf, Heimat- und Wohnort) aufgeführt, gegebenenfalls unter Hinzufügung der Parteizugehörigkeit.
Besondere Aufmerksamkeit ist der präzisen Berufsangabe zu schenken, wenn Kandidatinnen oder Kandidaten gewählt sind, die geistlichen Standes sind oder im Dienste des Bundes arbeiten. Es ist unerlässlich, dass im Wahlprotokoll darauf hingewiesen wird, damit die oder der Gewählte im Falle einer fortbestehenden Unvereinbarkeit (Art. 75 bzw. Art. 77 BV) rechtzeitig aufgefordert werden kann, sich zwischen geistlichem Stand bzw. Bundesdienst und Nationalratsmandat zu entscheiden.
Kandidatinnen und Kandidaten, die weniger als 100 Stimmen erhalten haben und nicht gewählt worden sind, brauchen nicht namentlich aufgeführt zu werden; ihre Stimmen werden addiert, und die Summe wird unter der Rubrik "Vereinzelte" aufgeführt.