Nationalratswahlen 1999
Uebersicht
  • 31 Stimmabgabe
  • 32 Ungültigkeits- und Nichtigkeitsgründe
  • 33 Vorkehren gegen Manipulation
  • 34 Strafbare Praktiken
  • 35 Kommunale Wahlbüros
  • 36 Zustellung des Wahlmaterials an die Stimmberechtigten

    3 Allgemeine Verfahrensbestimmungen

    31 Stimmabgabe

    Die Regierungen erlassen die notwendigen Vorschriften über die Stimmabgabe (vgl. Art. 83 und 91 Abs. 2 BPR). Diesbezüglich brachte die Aenderung vom 18. März 1994 des BPR (AS 1994 2414) verschiedene neue bundesrechtliche Vorgaben (Art. 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3-5, Art. 8 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 3 und 4).

    32 Ungültigkeits- und Nichtigkeitsgründe

    Die Ungültigkeits- und Nichtigkeitsgründe, die mit dem kantonalen Verfahren (Stimmkuvert oder -stempel usw.) zusammenhängen (Art. 12 Abs. 2 BPR), gelten auch für die Nationalratswahlen (Art. 38 und 49 BPR).

    33 Vorkehren gegen Manipulation

    Insbesondere soll dafür gesorgt werden, dass von keiner und keinem Stimmberechtigten mehr als ein einziger Wahlzettel in die Urne gelegt werden kann.

    34 Strafbare Praktiken

    In diesem Zusammenhang rufen wir Artikel 282bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches in Erinnerung:

    Art. 282bis

    Wer Wahl- oder Stimmzettel planmässig einsammelt, ausfüllt oder ändert oder wer derartige Wahl- oder Stimmzettel verteilt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.

    35 Kommunale Wahlbüros

    Die Ergebnisse der Nationalratswahlen werden nach Artikel 8 VPR in den Gemeindewahlbüros ermittelt, wobei in der Regel jede politische Gemeinde ein Wahlbüro aufweist.

    In einigen Kantonen bestehen Abweichungen, und zwar in zweifacher Hinsicht:

    351 Eine im amtlichen Gemeindeverzeichnis aufgeführte Gemeinde unterhält (ihrer geringen Einwohnerzahl wegen) kein eigenes Wahlbüro, in dem die offiziellen Formulare 1-4 ausgefüllt werden. Die Wahlzettel der Stimmenden dieser Gemeinde werden zusammen mit den in einer benachbarten grösseren Gemeinde eingelegten Wahlzetteln ausgezählt.

    352 Eine Gemeinde unterhält (ihrer grossen Einwohnerzahl oder ihrer Ausdehnung wegen) mehrere Wahlbüros bzw. Zählkreise. In jedem Wahlbüro (bzw. Zählkreis) werden dabei die offiziellen Formulare 1-4 ausgefüllt.

    Für die Auswertungsarbeiten ist die Kenntnis dieser Ausnahmen wichtig. Wir bitten Euch daher um entsprechende Mitteilungen auf den Beilagen 3 und 4 an die Bundeskanzlei bis zum 15. Juni 1999.

    36 Zustellung des Wahlmaterials an die Stimmberechtigten

    Bis spätestens zehn Tage vor dem Wahltag, also bis zum 14. Oktober 1999, lassen die Kantone mit Mehrheitswahlverfahren einen Wahlzettel, jene mit Verhältniswahlverfahren einen vollständigen Satz aller Wahlzettel samt Wahlanleitung des Bundes allen Stimmberechtigten zustellen (Art. 33 Abs. 2 bzw. Art. 48 BPR). Diese Frist ist kürzer bemessen als jene für Volksabstimmungen (Art. 11 Abs. 3 BPR: drei bis vier Wochen).

    361 Innerhalb einer so kurzen Frist wäre es vielen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern nicht möglich, brieflich an den Nationalratswahlen teilzunehmen, da internationale Postsendungen oft lange unterwegs sind.

    Deshalb ersuchen wir Euch, darauf hinzuwirken, dass Druck und Versand aller Wahlzettel möglichst viele Tage vor dem 14. Oktober 1999 abgeschlossen sind, um so unseren Landsleuten im Ausland die Ausübung des Wahlrechts weitestgehend zu ermöglichen.

    361.1 Viele Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer planen für die Ausübung ihres Stimmrechts einen Heimaturlaub. Hier besteht die Gefahr, dass sie aufgrund der ihnen geläufigen Fristen bei den Abstimmungen auf analoge Fristen bei den Nationalratswahlen schliessen und daher bereits nach dem 21. Tag vor dem Wahltag, d.h. ab anfangs Oktober 1999, bei ihrer Stimmgemeinde das Wahlmaterial abholen möchten. Dieses sollte auch hier so früh als möglich bereitstehen, damit die in die Schweiz kommenden Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer ihr Wahlrecht rechtsgültig ausüben können.

    361.2 Die im Ausland eingesetzten Beamten und Angestellten des Bundes können für den Hin- und Rückversand des Wahlmaterials den Kurierdienst des EDA benutzen. Der Kurierverkehr mit den schweizerischen Vertretungen im Ausland wickelt sich teils auf dem Post- bzw. Luftpostweg, teils durch Fluggesellschaften ab; für die meisten Vertretungen wird wöchentlich in beiden Richtungen nur je eine Kuriersendung abgefertigt. Die Sendungstermine sind durch die Flugpläne festgelegt und nicht beeinflussbar. Eine fristgerechte Rücksendung der Wahlzettel via Kurierdienst des EDA an die entsprechenden Gemeinden wäre in vielen Fällen technisch ausgeschlossen, wenn das Wahlmaterial von den Gemeinden erst zehn Tage vor dem Wahltag dem Kurierdienst des EDA zugestellt würde.

    Um auch den eidgenössischen Beamten und Angestellten im Ausland die Ausübung des Wahlrechts zu ermöglichen, sollten die betroffenen Gemeinden die Wahlzettel dem Kurierdienst des EDA wenn möglich bis spätestens Ende September 1999 zustellen.

    362 Der Bundeskanzlei sind drei vollständige Sätze aller Wahlzettel zuzustellen.