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Nationalratswahlen vom 19.10.2003 |
Nationalratswahlen 2003 |
Uebersicht |
Das Bundesgesetz über die politischen Rechte ermöglicht allen Stimmberechtigten voraussetzungslos die briefliche Stimmabgabe; zudem haben viele Kantone in jüngerer Zeit die vorzeitige Stimmabgabe oder gar die Möglichkeit der Stimmabgabe durch Stellvertretung eingeführt. Die Zusammenstellung in der Beilage 5 gibt Aufschluss über den Stand dieser Bemühungen aufgrund der Rechtslage von 1999; doch ist keineswegs auszuschliessen, dass bis zu den Nationalratswahlen 2003 in einzelnen Kantonen noch weitere Aenderungen realisiert werden.
T1a Minimalumfang
Die Kantone müssen die vorzeitige Stimmabgabe mindestens an zwei der vier letzten Tage vor dem Wahltag ermöglichen. Zu diesem Zweck hat das kantonale Recht vorzusehen, dass alle oder einzelne Urnen während einer bestimmten Zeit geöffnet sind oder dass die Stimmberechtigten den Stimmzettel in einem verschlossenen Umschlag bei einer Amtsstelle abgeben können.
T1b Weitergehende Erleichterungen
Wo die Kantone die vorzeitige Stimmabgabe in weiterem Umfang vorsehen, gilt dies auch für die eidgenössischen Abstimmungen und Wahlen. Einzelheiten vgl. in der Zusammenstellung in der Beilage 5 !
T2a Aufgabe der Kantone
Die Kantone haben für ein einfaches Verfahren der brieflichen Stimmabgabe zu sorgen:
T2b Briefliche Stimmabgabe weltweit absendbar
Die briefliche Stimmabgabe ist unabhängig davon gültig, ob die Stimme im Inland oder im Ausland einer Poststelle übergeben worden ist.
T2c Briefliche Stimmabgabe bei Ständeratswahlen
Zumindest Wehrmänner und Dienstleistende in Zivildienst und Zivilschutz haben auch bei den Ständeratswahlen Anspruch darauf, brieflich stimmen zu können.
T2d Weitergehende Erleichterungen
Wo Kantone die briefliche Stimmabgabe in weiterem Umfang vorsehen, gilt dies auch für die eidgenössischen Abstimmungen und Wahlen. Einzelheiten vgl. in der Zusammenstellung in der Beilage 5!
T3a Voraussetzung Stellvertretung ist für eidgenössische Abstimmungen und Wahlen zulässig, sofern das kantonale Recht sie für die kantonalen Abstimmungen und Wahlen vorsieht (ZH, GL, ZG, SH, AR, AI, AG und TG). Einzelheiten vgl. in der Zusammenstellung in der Beilage 5!
T3b Bedeutung
Stimmabgabe durch Stellvertretung meint einzig den Botengang, nicht das Ausfüllen des Stimmzettels.
T4a In den Gemeinden
Die Kantone ZH, SZ und SG ermöglichen ihren Gemeinden die Einführung von Wanderurnen (Urnen, die nach bestimmtem Zeitplan in der Gemeinde kursieren).
T4b Alters- und Pflegeheime; Kranke und Gebrechliche
Die Kantone SZ und AG ermöglichen die Wanderurne in Krankenhäusern, Alters- und Pflegeheimen, während in den Kantonen FR, VD, NE und JU auf Bestellung hin eine Abordnung des Stimmbüros die Stimmen von Kranken und Gebrechlichen individuell einsammelt. Einzelheiten vgl. in der Zusammenstellung in der Beilage 5!