Nationalratswahlen vom 19.10.2003
Nationalratswahlen 2003
Uebersicht

H Befugnisse der Wählerinnen und Wähler

  • H1 Grundsatz
  • H2 Gedruckte Wahlzettel
  • H3 Leere Wahlzettel
  • H4 Gemeinsame Regeln

  • H1 Grundsatz

    Die Wählerinnen und Wähler können sich bei der Wahl entweder eines gedruckten Wahlzettels bedienen oder einen leeren Wahlzettel ganz oder teilweise mit den Namen der Vorgeschlagenen ausfüllen, welche auf irgendeiner der veröffentlichten Listen stehen.


    H2 Gedruckte Wahlzettel

    An den gedruckten Wahlzetteln können die Wählerinnen und Wähler handschriftlich Streichungen, Aenderungen oder Ergänzungen vornehmen. Auf diese oder jene Art können also die Stimmberechtigten folgendermassen wählen:

    H2a die Liste unverändert einlegen;

    H2b Namen von Vorgeschlagenen streichen;

    H2c Namen aus andern Listen auf ihren Wahlzettel übernehmen (= panaschieren);

    H2d Namen von Vorgeschlagenen zweimal hinschreiben (= einfach kumulieren). Gänsefüsschen, "dito", "idem" und dergleichen sind dabei jedoch ungültig.


    H3 Leere Wahlzettel

    Leere Wahlzettel sind handschriftlich auszufüllen: die Wählerinnen und Wähler können auch hier panaschieren und kumulieren (vgl. H2c und H2d hiervor).


    H4 Gemeinsame Regeln

    H4a Höchstzahl gültig wählbarer Kandidatinnen und Kandidaten

    Im Maximum darf jede Wählerin und jeder Wähler so viele Namen auf den Wahlzettel schreiben, als im Kanton Nationalratsmandate zu besetzen sind.

    H4b Auswirkungen des Panaschierens

    Parteigebundene Wählerinnen und Wähler stärken ihre Partei, wenn sie die Liste ihrer Partei unverändert einlegen. Streichen sie einen Namen auf der Parteiliste der eigenen Partei, so vermeiden sie deren Schwächung nur, wenn sie dafür eine andere Kandidatin oder einen anderen Kandidaten der eigenen Partei einsetzen oder die betreffende Linie leer lassen. Das Aufführen von Kandidatinnen oder Kandidaten anderer Parteien (= Panaschieren) bedeutet immer auch eine entsprechende Schwächung der eigenen Partei.

    H4c Zusatzstimmen

    Wenn die Stimmberechtigten einen leeren Wahlzettel benützen und nicht sämtliche Linien gültig ausfüllen, nützen sie ihre Stimmkraft nur voll aus, wenn sie eine Parteibezeichnung einsetzen. Eine nicht ausgefüllte Linie wird nur dann als Zusatzstimme berechnet, wenn die Liste eine Parteibezeichnung oder die entsprechende Ordnungsnummer enthält.

    H4d Auswirkungen des Kumulierens

    Die Stimmberechtigten können die Namen von Kandidatinnen oder Kandidaten, denen sie einen besonderen Vorrang einräumen wollen, kumulieren, das heisst zweimal schreiben. Sind kumulierte Kandidatinnen oder Kandidaten nicht panaschiert, wird die eigene Partei durch solche Veränderung des Wahlzettels nicht geschwächt. Mehr als zweimal darf derselbe Name nicht auf einem Wahlzettel stehen.

    H4e Auswirkungen der Listenbezeichnung

    Stehen auf dem Wahlzettel Namen, die auf keiner Liste figurieren, fallen sie ausser Betracht. Diese Linien werden nur als Zusatzstimmen gerechnet, wenn die Liste eine Bezeichnung trägt.