Nationalratswahlen vom 19.10.2003
Nationalratswahlen 2003
Uebersicht

G Wahlzettel

  • G1 Amtlicher Druck aller Listen
  • G2 Ungültigkeit ausseramtlicher Wahlzettel
  • G3 Bezug zusätzlicher Wahlzettel mit Vordruck

  • G1 Amtlicher Druck aller Listen

    Die Kantone sind verpflichtet, alle Listen in Form eines Wahlzettels den Wählerinnen und Wählern bis spätestens am 9. Oktober 2003 ins Haus zu senden. Ferner muss allen Stimmberechtigten ein leerer Wahlzettel zugestellt werden.


    G2 Ungültigkeit ausseramtlicher Wahlzettel

    Keine Gruppierung kann Wahlzettel selber gültig herstellen.


    G3 Bezug zusätzlicher Wahlzettel mit Vordruck

    Parteien und Gruppierungen können zu Werbezwecken bei den Staatskanzleien der Kantone zusätzliche amtliche Wahlzettel mit dem Vordruck ihrer jeweiligen Liste(n) zum Selbstkostenpreis beziehen.