Nationalratswahlen vom 19.10.2003
Nationalratswahlen 2003
Uebersicht

D Listenverbindungen

  • D1 Unbeschränkte Zulassung von Listenverbindungen
  • D2 Beschränkte Zulassung von Unterlistenverbindungen
  • D3 Unzulässigkeit von Unter-Unterlistenverbindungen
  • D4 Ueberblick
  • D5 Bekanntgabe aller Listen- und Unterlistenverbindungen

  • D1 Unbeschränkte Zulassung von Listenverbindungen

    D1a Mit übereinstimmenden Erklärungen können verschiedene Gruppierungen oder Parteien ihre Listen als verbunden erklären.

    D1b Im Anhang zur Verordnung über die politischen Rechte (VPR) ist ein neutrales Musterformular für Listenverbindungen enthalten (vgl. AS 1994 2428 = Beilage 2). Die Kantone können dieses Musterformular übernehmen oder eigene Formulare kreieren, die mindestens die Angaben des Musterformulars enthalten.


    D2 Beschränkte Zulassung von Unterlistenverbindungen

    Listenverbindungen sind zwischen zwei oder mehreren Parteien möglich, Unterlistenverbindungen nur noch zwischen Listen gleichen Namens, die sich voneinander allein durch einen Zusatz zum Geschlecht, zum Alter, zur Region oder zu den Flügeln der Gruppierung unterscheiden. Eine Liste kann innerhalb einer Listenverbindung also mit einer oder mehreren anderen Listen eine Unterlistenverbindung eingehen, wo eine partei oder Gruppierung unter demselben Hauptnamen mehr als eine Liste einreicht.


    D3 Unzulässigkeit von Unter-Unterlistenverbindungen

    Unter-Unterlistenverbindungen sind unter keinen Umständen mehr zulässig.


    D4 Ueberblick

    Nach dem neuen Recht können also Listen bei den Nationalratswahlen noch wie folgt verbunden werden:

    Tabelle 4
    Verbindungsstufe Ueberparteilich Innerparteilich
    Listenverbindung unbeschränkt zulässig unbeschränkt zulässig
    Unter-Listenverbindung beschränkt zulässig
    a. nur bei gemeinsamem Listenhauptnamen
    b. zur Unterscheidung von:

    beschränkt zulässig zur Unterscheidung von:

  • Region
  • Alter
  • Geschlecht
  • Flügeln der Gruppierungen

  • unzulässig für alle anderen Zwecke
  • Region
  • Alter
  • Geschlecht
  • Flügeln der Gruppierungen

  • unzulässig für alle anderen Zwecke
    Voraussetzung Bezeichnung einer Liste als Stammliste in allen Fällen, in denen sich die Listen nicht nach regionalen Kriterien unterscheiden Bezeichnung einer Liste als Stammliste in allen Fällen, in denen sich die Listen nicht nach regionalen Kriterien unterscheiden
    Unter-Unter-Listenverbindung unzulässig unzulässig

    D5 Bekanntgabe aller Listen- und Unterlistenverbindungen

    Die Kantone müssen die Listen- und Unterlistenverbindungen im kantonalen Amtsblatt veröffentlichen und auf allen Wahlzetteln mit Vordruck der an den Verbindungen beteiligten Gruppierungen vermerken.