Nationalratswahlen vom 19.10.2003
Nationalratswahlen 2003
Uebersicht

C Einreichung der Wahlvorschläge

  • C1 Kandidaturen
  • C2 Unterzeichnerinnen und Unterzeichner
  • C3 Unterscheidung der Wahlvorschläge

  • C1 Kandidaturen

    C1a Anzahl Kandidaturen pro Wahlvorschlag

    Ein Wahlvorschlag darf nur so viele Namen enthalten, als im Wahlkreis (= Kanton) insgesamt Sitze zu besetzen sind.

    C1b Wahlannahmeerklärungen

    Jede kandidierende Person muss schriftlich bestätigen, dass sie den Wahlvorschlag annimmt. Andernfalls ist ihr Name zu streichen.

    C1c Verbot der Mehrfachkandidatur

    1. Jede kandidierende Person darf nur auf einem einzigen Wahlvorschlag figurieren.

    2. Steht der Name einer kandidierenden Person samt ihrer Wahlannahmeerklärung auf mehr als einem Wahlvorschlag des gleichen Kantons, so muss sie durch die für die Wahlorganisation zuständige kantonale Behörde von Gesetzes wegen ohne Rücksprache auf sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen werden.

    3. Steht der Name einer kandidierenden Person samt ihrer Wahlannahmeerklärung auf mehr als einem Wahlvorschlag in verschiedenen Kantonen, so muss sie durch die Bundeskanzlei von Gesetzes wegen ohne Rücksprache auf dem zweiten und allen folgenden Wahlvorschlägen gestrichen werden. Massgebend ist der Zeitpunkt, an dem die Wahlvorschläge von den Kantonen bei der Bundeskanzlei eingereicht werden.

    C1d Musterformular

    Im Anhang zur Verordnung über die politischen Rechte (VPR) ist ein neutrales Musterformular für die Unterzeichnung von Wahlvorschlägen (vgl. AS 2002 3207-3209 = Beilage 1) enthalten, in welchem auch die Wahlannahmeerklärung kandidierender Personen mitenthalten ist. Die Kantone können dieses Musterformular übernehmen oder eigene Formulare kreieren, die mindestens die Angaben des Musterformulars enthalten.


    C2 Unterzeichnerinnen und Unterzeichner

    C2a Mindestzahl

    Jeder Wahlvorschlag muss von einer Mindestzahl Stimmberechtigter mit politischem Wohnsitz im Wahlkreis (= Kanton) unterzeichnet sein. Diese Mindestzahl ist auf die Sitzzahl des Kantons abgestimmt und beträgt:

    Tabelle 3
    Zürich 400 Unterschriften
    Bern 400 Unterschriften
    Luzern 100 Unterschriften
    Schwyz 100 Unterschriften
    Zug 100 Unterschriften
    Freiburg 100 Unterschriften
    Solothurn 100 Unterschriften
    Basel-Stadt 100 Unterschriften
    Basel-Landschaft 100 Unterschriften
    Schaffhausen 100 Unterschriften
    St. Gallen 200 Unterschriften
    Graubünden 100 Unterschriften
    Aargau 200 Unterschriften
    Thurgau 100 Unterschriften
    Tessin 100 Unterschriften
    Waadt 200 Unterschriften
    Wallis 100 Unterschriften
    Neuenburg 100 Unterschriften
    Genf 200 Unterschriften
    Jura 100 Unterschriften

    Vorbehalten bleibt die Sonderregelung für registrierte Parteien, welche im betreffenden Kanton eine einzige Liste einreichen (vgl. C2f hiernach).

    C2b Verbot der Mehrfachunterschrift

    Niemand kann mehr als einen Wahlvorschlag gültig unterzeichnen.

    C2c Unmöglichkeit des Rückzugs erteilter Unterschriften

    Niemand kann seine Unterschrift zur Unterstützung eines eingereichten Wahlvorschlags zurückziehen.

    C2d Ermächtigung für Erklärungen zuhanden der Behörden

    Sofern die Unterzeichnenden nichts anderes bestimmen, gilt die erstunterzeichnete Person als Bevollmächtigte im Umgang mit den Behörden, die zweitunterzeichnende als deren Stellvertreterin oder Stellvertreter.

    C2e Musterformular

    Im Anhang zur Verordnung über die politischen Rechte (VPR) ist ein neutrales Musterformular für die Unterzeichnung von Wahlvorschlägen (vgl. Beilage 1) enthalten (vgl. C1d).

    C2f Registrierte Parteien

    Jede politische Partei, die sich bis spätestens am 1. März 2003 bei der Bundeskanzlei ordnungsgemäss hat registrieren lassen (Art. 76a BPR, vgl. die Liste ab dem 15. Mai 2003), ist vom Beibringen des Unterschriftenquorums befreit, sofern sie im Kanton einen einzigen Wahlvorschlag einreicht (Art. 24 Abs. 3 Bst. b BPR) und in der ablaufenden Amtsdauer für den Kanton im Nationalrat vertreten ist oder bei der Gesamterneuerungswahl für den Nationalrat von 24. Oktober 1999 im Kanton mindestens drei Prozent der Stimmen erreicht hat (Art. 24 Abs. 3 Bst. c BPR). Eine Partei, die diese drei Bedingungen erfüllt, muss nur die rechtsgültigen Unterschriften aller Kandidatinnen und Kandidaten sowie der präsidierenden und der geschäftsführenden Personen der Kantonalpartei einreichen (Art. 24 Abs. 4 BPR).

    Keine Behörde darf auf Angaben behaftet werden, die infolge unterlassener Mutationsmeldungen einer Partei überholt, unvollständig oder fehlerhaft geworden sind. Der Bund haftet nicht für Angaben im Parteienregister, welche auf unterlassene Mutationsmeldungen zurückzuführen sind. Kein Geschädigter wird sich mit Erfolg allein auf die "Amtlichkeit" und den öffentlichen Glauben des Registers berufen können. Ohne Vorliegen einer Amtspflichtverletzung (Widerrechtlichkeit) wird der Bund nicht haften.

    Wir machen die Kantonalparteien daher nachdrücklich darauf aufmerksam, dass sie nur dann gefahrlos auf das Beibringen der Unterschriftenquoren und das Einholen der entsprechenden Stimmrechtsbescheinigungen verzichten können, wenn sie sich vergewissert haben, dass sich ihre Bundespartei rechtzeitig und rechtsgültig unter dem selben Namen ins Parteienregister der Bundeskanzlei hat eintragen lassen.


    C3 Unterscheidung der Wahlvorschläge

    C3a Bezeichnung

    Jeder Wahlvorschlag muss eine Bezeichnung tragen, der ihn klar von den übrigen Wahlvorschlägen unterscheidet. Wenn Wahlvorschläge mit identischen Elementen in der Hauptbezeichnung miteinander verbunden werden sollen, müssen die beteiligten Gruppierungen einen Wahlvorschlag als Stammliste bezeichnen. Dieser werden Zusatzstimmen auf ungenügend bezeichneten Wahlzetteln zugerechnet.

    C3b Nummerierung

    Zusätzlich erhält jeder Wahlvorschlag von der für die Wahlorganisation zuständigen kantonalen Behörde nach der Bereinigung eine Ordnungsnummer zugeteilt. Nach welchen Kriterien die Listen nummeriert werden (z.B. Stimmenstärke bei den letzten Nationalratswahlen, Losentscheid, chronologisch nach Einreichung der Wahlvorschläge), bestimmt sich nach kantonalem Recht. Wie weit dies rechtssatzmässig vorbestimmt ist, ist aus Beilage 3 abzulesen.