Nationalratswahlen vom 19.10.2003
Nationalratswahlen 2003
Uebersicht

B Termine

  • B1 Wahltermin
  • B2 Termine im Vorschlagsverfahren
  • B2a Kantone mit Mehrheitswahlverfahren
  • B2b Kantone mit Verhältniswahlverfahren

  • B1 Wahltermin

    Die Gesamterneuerungswahlen zur 47. Legislaturperiode finden am 19. Oktober 2003 und an den Vortagen statt.


    B2 Termine im Vorschlagsverfahren

    B2a Kantone mit Mehrheitswahlverfahren

    1. Seit 1995 sind die nun sechs Kantone mit Mehrheitswahlverfahren frei, in ihrer kantonalen Gesetzgebung stille Wahlen vorzusehen, wenn für ihren einzigen Sitz lediglich eine einzige Kandidatur vorliegt. Macht ein Kanton (wie dies bisher Obwalden und Nidwalden getan haben) davon Gebrauch, so müssen Kandidaturen in diesem Kanton neu bis spätestens am Freitag, 19. September 2003 bei der für die Wahlorganisation zuständigen Behörde angemeldet worden sein. In Majorzkantonen, deren Gesetzgebung keine stille Wahl ermöglicht (1999 waren dies Uri, Glarus und Appenzell Innerrhoden), entfällt dieser Anmeldetermin.

    2. Jeder Majorzkanton ohne stille Wahlen muss sämtlichen Stimmberechtigten bis spätestens am 9. Oktober 2003 einen leeren Wahlzettel zukommen lassen.


    B2b Kantone mit Verhältniswahlverfahren

    1. Jeder der 20 Kantone mit Verhältniswahlverfahren bestimmt in seinem kantonalen Recht einen der sieben Montage zwischen dem 1. August und dem 16. September 2003 als letzten Termin für den Wahlanmeldeschluss, an welchem sämtliche Kandidaturen bei der für die Wahlorganisation zuständigen Behörde eingetroffen sein müssen.

    2. Zwei Wochen oder, falls das kantonale Recht die verkürzte Frist vorsieht, bereits eine Woche später müssen sämtliche Bereinigungen (Ersatzkandidaturen, Korrektur fehlerhafter oder Ergänzung fehlender Angaben, Listenverbindungserklärungen) bis am Montag bei derselben Behörde eingereicht sein. Nach diesem Termin dürfen an den Wahlvorschlägen keinerlei Aenderungen mehr vorgenommen werden.

    3. Von den 2003 verbleibenden 20 Proporzwahlkreisen sahen 1999 die 15 Kantone ZH, BE, LU, SZ, FR, SO, BL, GR, AG, TG, TI, VD, VS, GE und JU zur Bereinigung der Wahlvorschläge die siebentägige und die fünf Kantone ZG, BS, SH, SG und NE die 14-tägige Frist vor. Verschiedene Faktoren können in manchen Kantonen den Zeitdruck für die Bereinigung der Wahlvorschläge erheblich verschärfen. Ob und wenn ja welche Kantone infolgedessen die Bereinigungsfrist auf 14 Tage erstrecken und den Wahlanmeldeschluss gegenüber 1999 vorverlegen, lässt sich erst Mitte März 2003 einigermassen verlässlich abschätzen. Die nachfolgende Tabelle 2 erlaubt es jedoch, alle für die Tätigkeiten der Parteien und Gruppierungen wichtigen Termine für jeden Kanton genau abzulesen, sobald er seine kantonale Ausführungsgesetzgebung erlassen hat:


    Tabelle 2
    Wahlanmeldung und Listenbereinigung
    Schritt
    Falls Wahlanmeldeschluss am: Wochentag 4.8 11.8 18.8 25.8 1.9 8.9 15.9
    Eintreffen der Wahlvorschläge (Art. 21 BPR)

    Montag 4.8 11.8 18.8 25.8 1.9 8.9 15.9
    Streichung von innerkantonal mehrfach Vorgeschlagenen (Art. 27 Abs. 1 BPR) Dienstag 5.8 12.8 19.8 26.8 2.9 9.9 16.9
    Streichung von interkantonal mehrfach Vorgeschlagenen durch die Bundeskanzlei (Art. 27 Abs. 2 BPR) Donnerstag 7.8 14.8 21.8 28.8 4.9 11.9 18.9
    Behebung von Mängeln (Art. 29 BPR); Listenverbindungen (Art. 31 BPR) bei verkürzter Bereinigungsfrist (7 Tage) Montag 11.8 18.8 25.8 1.9 8.9 15.9 22.9
    Behebung von Mängeln (Art. 29 BPR); Listenverbindungen (Art. 31 BPR) bei normaler Bereinigungsfrist (14 Tage) Montag 18.8 25.8 1.9 8.9 15.9 22.9 -------