Nationalratswahlen vom 19.10.2003
Nationalratswahlen 2003
Uebersicht

7 Information und Beschwerdewesen

  • 71 Meldung der Ergebnisse
  • 72 Umgehende Zustellung einer Protokollkopie an die Bundeskanzlei
  • 73 Beschwerdewesen
  • 74 Benachrichtigung der Gewählten

  • 71 Meldung der Ergebnisse

    Wir ersuchen Sie, mit allen geeigneten Mitteln auf eine möglichst rasche und fehlerfreie Ermittlung der Wahlergebnisse zu dringen. Zu diesem Zweck wollen Sie die in Ihrem Kanton hierfür bezeichneten Amtsstellen (Gemeinde-, Kreis- und Bezirksbehörden) anweisen, die Wahlergebnisse sofort per Telefax, telefonisch oder elektronisch Ihrer Staatskanzlei oder einer andern hierfür bestimmten Zentralstelle zu melden. Die Staatskanzlei oder die Zentralstelle übermittelt dann das Wahlergebnis des Kantons sofort nach der Ermittlung über Telefax (031/322'58'43 oder 031/325'50'53) der Bundeskanzlei, ohne die Beschwerdefrist abzuwarten.


    72 Umgehende Zustellung einer Protokollkopie an die Bundeskanzlei

    Eine Kopie des Protokolls des kantonalen Wahlbüros (Formulare 4 und 5) ist umgehend, also noch v o r Ablauf der Beschwerdefrist, und ununterschrieben der Bundeskanzlei zu übermitteln (Art. 13 Abs. 3 VPR). Nach Artikel 14 Absatz 2 VPR sind alle Wahlzettel, nach Gemeinden getrennt verpackt, sowie seitens der Kantone mit Verhältniswahl die Formulare 1-4 innert zehn Tagen nach Ablauf der Beschwerdefrist dem Bundesamt für Statistik einzusenden.

    Weil derzeit noch nicht feststeht, wo das Bundesamt für Statistik (BFS) die Daten erfassen wird und weil das BFS auch nicht mehr von allen Kantonen sämtliche Unterlagen benötigt, wird das BFS zur Daten- und Materialübergabe mit den Kantonen zu gegebener Zeit bilaterale Absprachen treffen. Die steigende Informatisierung entbindet die Gemeinden aber keineswegs davon, entweder das Formular 3b auszufüllen oder aber dem BFS an dessen Stelle eine gleichwertige elektronische Datei zu übergeben.


    73 Beschwerdewesen

    Nach Artikel 77 Absatz 2 BPR ist eine Beschwerde innert dreier Tage nach der Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt eingeschrieben (Lettre signature) bei der Kantonsregierung einzureichen. Diese entscheidet nach Artikel 79 Absatz 1 BPR innert zehn Tagen nach Eingang der Beschwerde. Gegen den Entscheid der Kantonsregierung kann nach Artikel 82 BPR innert fünf Tagen ab Eröffnung des Entscheids Beschwerde geführt werden.

    731 Zwischen den Gesamterneuerungswahlen vom 19. Oktober 2003 und der konstituierenden Sitzung des Nationalrates vom 1. Dezember 2003 müssen alle Beschwerden behandelt werden können. Da die Frist für die Rechtsmittel mit dem Tag nach der Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt zu laufen beginnt, bitten wir Sie, alles dafür vorzukehren, dass die Resultate nach Formular 5 im Laufe der Woche nach den Wahlen, allerspätestens aber am Dienstag, dem 28. Oktober 2003, unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit in Ihrem kantonalen Amtsblatt veröffentlicht werden (Art. 52 Abs. 2 BPR), und der Bundeskanzlei sofort drei Exemplare der Ausgabe zukommen zu lassen.


    732 Für die Rechtsmittelbelehrung empfiehlt sich etwa folgende Formulierung: "Binnen einer Frist von drei Tagen kann bei der Kantonsregierung wegen dieser Wahl Beschwerde erhoben werden (Art. 77 ff. BPR). Die Beschwerde ist der Kantonsregierung per Lettre signature zuzustellen."


    733 Nötigenfalls ist eine Sondernummer des Amtsblattes vorzusehen. Nur auf diese Weise werden wir gegebenenfalls noch vor Sessionsbeginn in den Besitz von Beschwerden an den Nationalrat gegen Entscheide der Kantonsregierung gelangen.


    734 Das Protokoll des kantonalen Wahlbüros (Formular 5 oder in speziellen Fällen nach vorgängiger Absprache Formular 4) ist dem Bundesrat unterschrieben im Original zu übermitteln (Art. 14 Abs. 1 VPR).


    735 Damit sich vor der konstituierenden Sitzung des Nationalrates die Wahlprüfungskommission des Nationalrates gegebenenfalls auch auf jene Fälle vorbereiten kann, in welchen die Kantonsregierung bis zum Zeitpunkt der Kommissionssitzung noch keinen Entscheid getroffen hat, bitten wir Sie, der Bundeskanzlei (Nationalrat, c/o WB U 152, 3003 Bern; Fax 031/322'58'43 oder 031/325'50'53) unverzüglich von allen bei Ihnen eingegangenen Beschwerden eine Kopie zukommen zu lassen.


    736 Damit die Fristen für die Rechtsmittel zu keinen weiteren Verzögerungen führen, muss der Entscheid der Kantonsregierung der beschwerdeführenden Person unverzüglich und unbedingt per Express/Lettre signature eröffnet werden. Nur so kann das Risiko vermieden werden, dass die Nationalratsdeputation Ihres Kantons nicht ab Beginn der Legislaturperiode an den Beratungen des neuen Nationalrates teilnehmen kann. Der Bundeskanzlei muss umgehend eine Kopie Ihres Beschwerdeentscheides samt Hinweis auf Expeditionsdatum und Expeditionsweise zugeleitet werden (Art. 79 Abs. 3 BPR). Die Frist für den Weiterzug der Beschwerde an den Nationalrat beginnt nämlich erst mit der Eröffnung zu laufen.

    Die Rechtsmittelbelehrung muss wie folgt lauten: "Gegen diesen Entscheid kann binnen einer Frist von fünf Tagen beim Nationalrat Beschwerde geführt werden (Art. 82 BPR). Die Beschwerde ist per Lettre signature zuzustellen an: Nationalrat, c/o Bundeskanzlei, WB U 152, 3003 Bern".

    Die Einreichung beim instruierenden Departement statt beim Regierungsrat kann kein Nichteintretens- oder Abweisungsgrund sein; dies widerspricht für eine Beschwerdesache in Bundeswahlangelegenheiten Artikel 8 VwVG (SR 172.021), welcher eine unzuständige Behörde anhält, die Sache ohne Verzug an die zuständige Behörde zu überweisen.

    Für Wahlbeschwerden an die Kantonsregierung begnügt sich der Bundesgesetzgeber in Artikel 78 BPR damit, vom Beschwerdeführer "zur Begründung eine kurze Darstellung des Sachverhalts" zu verlangen. Der Beschwerdeführer hat also einzig örtlich und zeitlich hinreichend bestimmt anzugeben, was er beanstandet. Die Beschwerdeinstanz hat jedoch den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und bei der Beurteilung das Recht von Amtes wegen anzuwenden.


    737 Falls gerügte Unregelmässigkeiten keinen entscheidenden Einfluss auf das Wahlergebnis gehabt haben können, so stellt dies keinen Nichteintretensgrund mehr dar; wir ersuchen Sie jedoch, eine solche mangelhaft begründete Beschwerde ohne nähere Prüfung abzuweisen (Art. 79 Abs. 2bis BPR).


    738 Die Rechtsmittelbelehrung einer Kantonsregierung in einem Beschwerdeentscheid hat gegebenenfalls die Anzahl einzureichender Doppel des Rekurses präzis zu nennen.


    739 Sämtliche Entscheide zu nicht offensichtlich trölerisch oder treuwidrig erhobenen Beschwerden sind kostenfrei (Art. 86 BPR; VPB 60.72 Ziff. 4.1 und 4.2).


    74 Benachrichtigung der Gewählten

    Schliesslich ersuchen wir Sie, jeder und jedem Gewählten die Wahl unverzüglich schriftlich mitzuteilen (Art. 52 Abs. 1 BPR).