Nationalratswahlen vom 19.10.2003
Nationalratswahlen 2003
Uebersicht

6 Ermittlung der Wahlergebnisse bei Verhältniswahl

  • 61 Formular 1
  • 62 Gemeindeweise Ermittlung der Wahlergebnisse
  • 63 Zusammenstellung der kantonalen Wahlergebnisse
  • 64 Ablaufdiagramm

  • 61 Formular 1

    611 Sowohl die Zahl der unveränderten Wahlzettel getrennt nach Listen als auch die entsprechenden Zahlen der veränderten Wahlzettel sind im Formular 1 einzutragen.

    612 Wahlzettel ohne Parteibezeichnung gelten als veränderte Wahlzettel, bilden aber eine Gruppe für sich; ihre Anzahl ist ebenfalls im Formular 1, in der äussersten Spalte rechts, einzutragen.


    62 Gemeindeweise Ermittlung der Wahlergebnisse

    Die Wahlergebnisse sollen in den Gemeinden folgendermassen ermittelt werden:

    621 Sortierung der eingegangenen Wahlzettel

    621.1 Nach dem Oeffnen der Urnen werden sämtliche Wahlzettel in ungültige (Art. 38 BPR), leere und gültige Wahlzettel aufgeteilt.


    621.2 Die ungültigen und die leeren Zettel sind sofort auszuzählen, im Formular 1 und im Formular 4 (Wahlprotokoll) einzutragen und als erledigt wegzulegen (Art. 20a BPR).


    621.3 Die gültigen Wahlzettel sind zu trennen in unveränderte und veränderte. Wahlzettel ohne Parteibezeichnung gelten als veränderte Wahlzettel.


    621.4 Sodann sind die unveränderten und die veränderten Wahlzettel nach der Listenbezeichnung - Wahlzettel ohne Listen- oder Parteibezeichnung bilden eine Gruppe für sich - auszuscheiden und ihre Zahlen im Formular 1 einzutragen. Die Zahlen der unveränderten und der veränderten Wahlzettel sind zudem nach Listen getrennt in den entsprechenden Formularen 2, die Gesamtzahlen aller unveränderten und veränderten Wahlzettel mit Parteibezeichnung im Formular 4 einzutragen. Die bereits im Formular 1 enthaltene Zahl der Wahlzettel ohne Parteibezeichnung ist ebenfalls auf das Formular 4 zu übertragen.


    622 Verarbeitung der veränderten Wahlzettel
    622.1 Die veränderten Wahlzettel sind vorerst inhaltlich zu bereinigen.


    622.11 Mit Farbstift sind zu streichen:


    622.111 die überzähligen Wiederholungen von Namen, die mehr als zweimal geschrieben sind;


    622.112 Namen, die auf keiner Liste des Wahlkreises stehen;


    622.113 unleserlich geschriebene Namen und nicht identifizierbare Kandidatinnen oder Kandidaten;


    622.114 Kumulationen (doppelte Stimmabgabe für bestimmte Kandidatinnen oder Kandidaten) durch Gänsefüsschen, "dito", "idem" und dergleichen;


    622.115 überzählige Namen.


    622.12 Fehlende Kandidatennummern sind zu ergänzen.


    622.13 Es ist zu kontrollieren, ob die Kandidatennummern mit den Namen übereinstimmen. Bei Differenzen zwischen Namen und Nummern erhält der Name den Vorrang, und die Kandidatennummer ist entsprechend zu berichtigen.


    622.14 Fehlende Stimmen gelten als Zusatzstimmen:

    622.141 wenn ein Wahlzettel eine Listenbezeichnung trägt, die zwar mit keiner der amtlich veröffentlichten Listenbezeichnungen wörtlich übereinstimmt, aber keinen Zweifel darüber zulässt, welche Liste gemeint ist;


    622.142 wenn ein Wahlzettel zwar keine oder eine unklare Listenbezeichnung trägt, wohl aber die Ordnungsnummer einer amtlich veröffentlichten Liste enthält;


    622.143 wenn ein Wahlzettel eine gültige Listenbezeichnung und eine Ordnungsnummer trägt, die nicht übereinstimmen; in diesem Fall gilt die Listenbezeichnung (Art. 37 Abs. 4 BPR);


    622.144 wenn ein Wahlzettel nur mit der Partei bezeichnet ist, obwohl diese im Kanton mehrere regionale Listen eingereicht hat; in diesem Fall werden die Zusatzstimmen der Liste zugezählt, in deren Region der Wahlzettel abgegeben worden ist (Art. 37 Abs. 2 BPR);


    622.145 wenn ein Wahlzettel nur mit der Partei bezeichnet ist, obwohl diese im Kanton mehrere nicht oder nicht nur nach regionalen Gesichtspunkten, sondern nach Alter, Geschlecht oder Parteiflügel unterschiedene Listen eingereicht hat; in diesem Fall werden die Zusatzstimmen der Liste zugezählt, deren Ordnungsnummer der Wahlzettel trägt; fehlt eine solche Ordnungsnummer, so werden die Zusatzstimmen der Liste zugezählt, die bei der Anmeldung als Stammliste bezeichnet wurde (Art. 37 Abs. 2bis zweiter Satz BPR; vgl. Ziff. 548 hiervor).


    622.2 Als nächstes sind die Wahlzettel in dem oben rechts (oder links) vorgesehenen Feld fortlaufend zu nummerieren, und zwar listenweise jeweils mit Nr. 1 beginnend.


    622.3 Hierauf werden die veränderten Wahlzettel auf die für jede Liste und die Wahlzettel ohne Parteibezeichnung getrennt angelegten Zählbogen (Formular 3) übertragen. Auf einem und demselben Zählbogen dürfen also nur Wahlzettel mit der gleichen Listenbezeichnung oder nur Wahlzettel ohne Parteibezeichnung eingetragen werden.


    622.4 Für jede Liste und für die Wahlzettel ohne Parteibezeichnung ist ein besonderer Zusammenzug zu erstellen (Formular 3a). Dann sind die Ergebnisse dieser einzelnen Listenzusammenzüge auf den Zusammenzug aller Listen (Formulare 3b) zu übertragen und die Totalzahlen am Schluss und rechts der Tabelle zu errechnen.


    622.5 Zur Kontrolle werden die senkrechten Totalzahlen auf den Formularen 3, 3a und 3b durch die Zahl der Sitze des Kantons geteilt. Das Ergebnis muss der Zahl der jeweils verarbeiteten Wahlzettel entsprechen.


    623 Formular 2

    Auf dem Formular 2 können nun die Kandidaten- und Parteistimmen sowohl der unveränderten als auch der veränderten Wahlzettel zusammengestellt werden.


    623.1 Vom Formular 2 wird für jede Liste (aber nicht für die Wahlzettel ohne Parteibezeichnung, vgl. Ziff. 623.3 hiernach) ein Exemplar (im Doppel) ausgefüllt. In der ersten Kolonne (Stimmen von den unveränderten Wahlzetteln) wird sodann bei jedem Kandidatennamen, der nicht kumuliert ist, die oben angegebene Zahl der unveränderten Wahlzettel nochmals eingetragen. Bei den kumulierten Kandidatinnen und Kandidaten wird die doppelte Zahl eingesetzt.


    623.2 Aufgrund des Formulars 3b werden dann in der zweiten Kolonne die Kandidatenstimmen von allen veränderten Wahlzetteln (inkl. Wahlzettel ohne Parteibezeichnung) eingetragen.


    623.3 Die leeren Stimmen, die von den Wahlzetteln ohne Parteibezeichnung stammen, sind nur einmal, und zwar auf dem Formular 2 der letzten Liste, anzugeben.


    624 Formular 4

    Die Formulare 1 bis 3b werden in das Formular 4 eingelegt.


    624.1 Zunächst sind im Formular 4 die Angaben auf der Titelseite zu ergänzen.


    624.2 Auf der Innenseite werden die Kandidatenstimmen und die Zusatzstimmen jeder Liste nebeneinandergesetzt und sodann waagrecht nach rechts zusammengezählt. Nach Eintragung und Addition der Stimmen aller Parteilisten werden die drei Zahlenkolonnen senkrecht zusammengezählt. Die Queraddition des Kandidatenstimmen- und des Zusatzstimmentotals ergibt das Total aller Parteistimmen. Auf die Linie darunter ist aus Formular 2 der letzten Liste die Zahl der leeren Stimmen zu übertragen. Durch die Schlussaddition ergibt sich das Total der Kandidaten-, der Zusatz- und der leeren Stimmen. Diese Summe wird zur Kontrolle durch die Anzahl Sitze des Kantons geteilt; der Quotient muss mit der auf der Vorderseite von Formular 4 eingetragenen Zahl der gültigen Wahlzettel übereinstimmen.


    63 Zusammenstellung der kantonalen Wahlergebnisse

    631 Das kantonale Wahlbüro erstellt über die Wahlergebnisse ein Protokoll im Doppel. Dieses muss in Inhalt und Anordnung dem Formular 5 entsprechen.


    632 Wir ersuchen Sie, Artikel 40 Absatz 1 BPR präzis zu beachten und die Verteilungszahl auch und namentlich auch bei der EDV-Programmierung sowie auch für die Verteilung von Mandaten unter verbundene Listen korrekt und präzis nach dem gesetzlichen Wortlaut zu berechnen.


    633 Das kantonale Wahlbüro führt im Wahlprotokoll die gewählten und die nichtgewählten Kandidatinnen und Kandidaten jeder Parteiliste in der Reihenfolge der erzielten Stimmen auf, unter Angabe ihrer Personalien nach Modell B (Name, Vorname, Geburtsjahr, Beruf, Heimat- und Wohnort, vgl. Anhang 6) sowie der Kandidatennummer, bestehend aus Listen- und Platznummer.


    64 Ablaufdiagramm

    Wir haben für die Auswertungsarbeiten ein Plakat erstellt, welches den genauen Ablauf des Eintrags der Ergebnisse in die Formulare aufzeichnet. Wir stellen Ihnen ein Exemplar dieses Ablaufdiagramms zu und bitten Sie, den Bedarf in Ihrem Kanton abzuklären. Das Diagramm kann beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Vertrieb (Verkauf Publikationen), 3003 Bern zum Selbstkostenpreis bezogen werden. Bestellungen sind bis zum 31. März 2003 an die Bundeskanzlei zu richten.