Nationalratswahlen vom 19.10.2003
Nationalratswahlen 2003
Uebersicht

5 Kantone mit Verhältniswahl

Wo das Verhältniswahlverfahren angewendet wird, obliegen den Kantonsregierungen hauptsächlich folgende Aufgaben:

  • 51 Bestellung des kantonalen Wahlbüros und Instruktion der Gemeindewahlbüros
  • 52 Meldung des kantonalen Wahlanmeldeschlusses und der Bereinigungsfrist
  • 53 Auszählformulare
  • 54 Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge
  • 55 Besondere Kontroll- und Fristanordnungen
  • 56 Meldungen an die Bundeskanzlei
  • 57 Gestaltung der Wahlzettel
  • 58 Vorbereitung der Formulare

  • 51 Bestellung des kantonalen Wahlbüros und Instruktion der Gemeindewahlbüros

    511 Die Kantonsregierungen bezeichnen die Amtsstelle (kantonales Wahlbüro), die das Wahlgeschäft leitet, d.h. insbesondere die Wahlvorschläge entgegennimmt und bereinigt und die Wahlergebnisse zusammenstellt (Art. 7a VPR).


    512 Sie regeln Zusammensetzung und Instruktion der Gemeindewahlbüros und sorgen dafür, dass diesen die Auszählformulare nach Anhang 2 zur VPR zugestellt werden. Die Kantone können diese Formulare via Bundeskanzlei beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Vertrieb (Verkauf Publikationen), 3003 Bern zum Selbstkostenpreis beziehen (Art. 8 Abs. 1 und 2 VPR).


    52 Meldung des kantonalen Wahlanmeldeschlusses und der Bereinigungsfrist

    Die Kantonsregierungen melden der Bundeskanzlei bis zum 1. März 2003, welchen Montag ihr kantonales Recht als Termin für den Wahlanmeldeschluss festgelegt hat und ob die Bereinigungsfrist 14 oder sieben Tage beträgt (Art. 8a VPR; Art. 21 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 4 BPR). Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass die Festlegung des Wahlanmeldeschlusses auf den zweitletzten Septembermontag (22. September 2003) überhaupt nicht und jene auf den drittletzten Septembermontag (15. September 2003) technisch nur möglich ist, wenn Ihr kantonales Recht zugleich die Bereinigungsfrist (Art. 29 Abs. 4 BPR) auf sieben Tage verkürzt.


    53 Auszählformulare

    Will ein Kanton Auszählformulare verwenden, die von den Mustern im Anhang 2 zur VPR (AS 1978 721-741, 1982 1787, 1986 1060, 1994 2426-2428, 2002 1757) abweichen, so reicht die Kantonsregierung dem Bundesrat bis zum 1. Januar 2003 ein begründetes Begehren ein (Art. 8 Abs. 3 VPR). Kein neues Gesuch braucht eingereicht zu werden für abweichende Auszählformulare, die vom Bundesrat bereits für die Nationalratswahlen von 1983, 1987, 1991, 1995 oder 1999 bewilligt worden sind.


    54 Aufforderung zur Einreichung der Wahlvorschläge

    Die Regierungen fordern die Stimmberechtigten rechtzeitig zur Einreichung der Wahlvorschläge auf. Die Stimmberechtigten sind dabei namentlich auf folgende Vorschriften aufmerksam zu machen:

    541 Die Wahlvorschläge müssen spätestens am Stichtag, d.h. an jenem Montag zwischen dem 1. August 2003 und dem 16. September 2003, den Ihr kantonales Recht bestimmt hat, bis zum Ende der Bürozeit bei der Kantonsregierung eintreffen. Das Datum des Poststempels des Einreichungstages genügt somit nicht für die Wahrung der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge (Art. 21 Abs. 1 und 2 BPR).


    542 Die Wahlvorschläge dürfen höchstens so viele Namen wählbarer Personen enthalten, als Vertreterinnen oder Vertreter im Wahlkreis zu wählen sind, und keinen Namen mehr als zweimal (Art. 22 Abs. 1 BPR). Jede Kandidatur bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Zustimmung der kandidierenden Person (Art. 22 Abs. 3 BPR). Dies kann durch blosse Unterzeichnung des Wahlvorschlages geschehen (Art. 8b Abs. 2 VPR).


    543 Keine kandidierende Person darf auf mehr als einem Wahlvorschlag des Wahlkreises oder auf Wahlvorschlägen aus mehr als einem Kanton mit Verhältniswahl stehen (Art. 27 Abs. 1 und 2 BPR); wird eine Person auf mehr als einem Wahlvorschlag des Kantons aufgeführt, so ist sie vom Kanton unverzüglich von allen Wahlvorschlägen zu streichen.


    544 Jeder Wahlvorschlag muss von einer Mindestzahl im Wahlkreis wohnhafter Stimmberechtigter eigenhändig unterzeichnet sein (Art. 24 Abs. 1 BPR) und am Kopf zu seiner Unterscheidung von andern Wahlvorschlägen eine Bezeichnung tragen (Art. 23 BPR). Gruppierungen, welche Wahlvorschläge mit identischen Elementen in der Hauptbezeichnung einreichen und diese miteinander verbinden wollen, müssen einen Wahlvorschlag als Stammliste bezeichnen (Art. 23 zweiter Satz BPR); dieser Stammliste werden Zusatzstimmen auf ungenügend bezeichneten Wahlzetteln zugerechnet (Art. 37 Abs. 2bis zweiter Satz BPR), sofern sie nicht aufgrund regionaler Kriterien zugeordnet werden können. Keine stimmberechtigte Person darf mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Andernfalls ist der Name von allen Wahlvorschlägen zu streichen (Art. 8b Abs. 3 VPR). Die Unterschrift kann nach der Einreichung des Wahlvorschlags nicht mehr zurückgezogen werden (Art. 24 Abs. 2 BPR). Die Unterschriftenquoren betragen pro Kanton mit Verhältniswahlrecht:

    Tabelle 2

    Zürich 400 Unterschriften
    Bern 400 Unterschriften
    Luzern 100 Unterschriften
    Schwyz 100 Unterschriften
    Zug 100 Unterschriften
    Freiburg 100 Unterschriften
    Solothurn 100 Unterschriften
    Basel-Stadt 100 Unterschriften
    Basel-Landschaft 100 Unterschriften
    Schaffhausen 100 Unterschriften
    St. Gallen 200 Unterschriften
    Graubünden 100 Unterschriften
    Aargau 200 Unterschriften
    Thurgau 100 Unterschriften
    Tessin 100 Unterschriften
    Waadt 200 Unterschriften
    Wallis 100 Unterschriften
    Neuenburg 100 Unterschriften
    Genf 200 Unterschriften
    Jura 100 Unterschriften

    545 Jede politische Partei, die sich bis spätestens am 1. März 2003 bei der Bundeskanzlei ordnungsgemäss hat registrieren lassen (Art. 76a BPR, vgl. die Liste ab dem 15. Mai 2003), ist vom Beibringen des Unterschriftenquorums befreit, sofern sie im Kanton einen einzigen Wahlvorschlag einreicht (Art. 24 Abs. 3 Bst. b BPR) und in der ablaufenden Amtsdauer für den Kanton im Nationalrat vertreten ist oder bei der Gesamterneuerungswahl für den Nationalrat von 24. Oktober 1999 im Kanton mindestens drei Prozent der Stimmen erreicht hat (Art. 24 Abs. 3 Bst. c BPR). Eine Partei, die diese drei Bedingungen erfüllt, muss nur die rechtsgültigen Unterschriften aller Kandidatinnen und Kandidaten sowie der präsidierenden und der geschäftsführenden Personen der Kantonalpartei einreichen (Art. 24 Abs. 4 BPR).

    Keine Behörde darf auf Angaben behaftet werden, die infolge unterlassener Mutationsmeldungen einer Partei überholt, unvollständig oder fehlerhaft geworden sind. Der Bund haftet nicht für Angaben im Parteienregister welche auf unterlassene Mutationsmeldungen zurückzuführen sind. Kein Geschädigter wird sich mit Erfolg allein auf die "Amtlichkeit" und den öffentlichen Glauben des Registers berufen können. Ohne Vorliegen einer Amtspflichtverletzung (Widerrechtlichkeit) wird der Bund nicht haften.

    Es wird jedoch wichtig sein, die Kantonalparteien darauf aufmerksam zu machen, dass sie nur dann gefahrlos auf das Beibringen der Unterschriftenquoren und das Einholen der entsprechenden Stimmrechtsbescheinigungen verzichten können, wenn sie sich vergewissert haben, dass sich ihre Bundespartei tatsächlich rechtzeitig und rechtsgültig unter dem selben Namen ins Parteienregister der Bundeskanzlei hat eintragen lassen.


    546 Auf dem Wahlvorschlag müssen die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner mit Vor- und Familiennamen, Geburtsjahr (besser wenn möglich mit genauem Geburtsdatum), Beruf sowie Adresse des politischen Wohnsitzes (in grösseren Ortschaften Strasse und Hausnummer) bezeichnet sein, die Kandidatinnen und Kandidaten zusätzlich mit ihrem Heimatort, dem Geschlecht und dem genauen Geburtsdatum (vgl. Art. 22 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 1 BPR). Die Mindestangaben, die jeder Wahlvorschlag enthalten muss, finden sich im Musterformular des Anhangs 3a zur VPR (AS 2002 3207-3209 = Anhang 7; vgl. Art. 8b Abs. 1 VPR).


    547 Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des Wahlvorschlags müssen für den Verkehr mit den Behörden eine Person als Vertreterin oder Vertreter und eine weitere Person als Stellvertreterin oder Stellvertreter bezeichnen. Verzichten sie darauf, so gilt die erstunterzeichnende Person als Vertreterin oder Vertreter, die zweitunterzeichnende Person als Stellvertreterin oder Stellvertreter (Art. 25 Abs. 1 BPR).

    Die Vertreterin oder der Vertreter bzw., wenn sie oder er verhindert ist, die stellvertretende Person ist berechtigt und verpflichtet, im Namen der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner die zur Beseitigung von Anständen erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben (Art. 25 Abs. 2 BPR). Am zweiten Montag nach Wahlanmeldeschluss müssen von Bundesrechts wegen alle Wahlvorschläge bereinigt sein; doch kann Ihr kantonales Recht diese Bereinigungsfrist auf eine Woche verkürzen (Art. 29 Abs. 4 BPR).


    548 Zwei oder mehreren Wahlvorschlägen kann bis spätestens zum Ende der in Ihrem Kanton geltenden Bereinigungsfrist (14 oder sieben Tage nach Wahlanmeldeschluss) die übereinstimmende Erklärung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner oder ihrer Vertreterinnen oder Vertreter beigefügt werden, dass die Wahlvorschläge miteinander verbunden seien (verbundene Listen). Unterlistenverbindungen sind nur unter gleichnamigen, miteinander verbundenen Listen zulässig, die sich einzig durch einen Zusatz über Region, Geschlecht, Alter oder Parteiflügel unterscheiden (Art. 31 Abs. 1bis BPR). Ausser im Fall rein regional unterschiedener Listen muss eine Liste als Stammliste angegeben werden (vgl. Ziff. 544 hiervor). Eine Gruppe miteinander verbundener Listen gilt gegenüber den anderen Listen als eine einzige Liste (Art. 42 Abs. 1 BPR). Unter-Unterlistenverbindungen sind nicht mehr zulässig (Art. 31 Abs. 1 zweiter Satz BPR). Listenverbindungserklärungen sind unwiderruflich (Art. 31 Abs. 3 BPR). Sie müssen mindestens die Angaben nach dem Musterformular im Anhang 3b zur VPR (AS 1994 2428 = Anhang 8) enthalten (Art. 8e Abs. 1 VPR).

    Wollen verschiedene Gruppierungen oder Parteien eine identische Hauptbezeichnung verwenden, so müssen sie eine Stammliste bezeichnen. Eine Entscheidung über die Zuteilung von Zusatzstimmen ungenügend bezeichneter Listen ist insbesondere auch von Listen verschiedener Parteien zu verlangen. Keine einzige Zusatzstimme darf (zu wessen Lasten auch immer) neutralisiert werden.


    549 Die Anpassung des Listennamens hat hingegen gerade nicht eventuelle Listenverbindungen zu ermöglichen; Artikel 29 Absatz 4 BPR lässt Anpassungen nur zu, soweit sie vom Kanton angeordnet werden.


    55 Besondere Kontroll- und Fristanordnungen

    551 Zusätzlich zu EDV-Kontrollabgleichen sind in jedem Kanton sämtliche Kandidaturen minutiös von "Hand" und "Auge" zu kontrollieren und abzugleichen. Dafür muss jeder Kanton in der fraglichen Zeit unbedingt auch das nötige Personal bereitstellen.


    552 Kantone mit erweitertem Dienstleistungsangebot (beispielsweise amtlicher Einholung der Stimmrechtsbescheinigungen) müssen den Wahlanmeldetermin und den Druck der Wahlzettelsätze notfalls um eine Woche vorziehen. Am Datum des dem Bund verbindlich gemeldeten Wahlanmeldeschlusses müssen die Stimmrechtsbescheinigungen eingeholt sein.


    56 Meldungen an die Bundeskanzlei

    561 Die Kantone müssen die Wahlvorschläge unverzüglich der Bundeskanzlei per Telefax (031/322'58'43 oder 031/325'50'5306) mitteilen (Art. 21 Abs. 3 BPR). Da die Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge je nach Kanton frühestens am 47. August 2003 und spätestens am 1575. September 2003 abläuft und die kandidierende Person, deren Name auf Wahlvorschlägen mehrerer Kantone steht, von der Bundeskanzlei auf dem zweiten und jedem folgenden Wahlvorschlag gestrichen werden muss (Art. 27 BPR), ist es unerlässlich, dass die Wahlvorschläge umgehend in den Besitz der Bundeskanzlei gelangen. Diese Wahlvorschläge werden nach dem beigelegten Modell A (Anhang 5) erstellt: Jede Kandidatin und jeder Kandidat muss durch Angabe der Personalien (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Beruf, Heimat- und Wohnort) und durch die Kandidatennummer, bestehend aus der Listen- und der Platznummer, bezeichnet sein. Alle späteren Mutationen sind der Bundeskanzlei unverzüglich per Telefax (031/322'58'43 oder 031/325'50'53322'37'06) oder E-Mail mitzuteilen, ebenso sämtliche Listenverbindungen.


    562 Besondere Aufmerksamkeit ist der präzisen Berufsangabe zu schenken, wenn Kandidatinnen oder Kandidaten gewählt sind, die im Dienste des Bundes arbeiten. Es ist unumgänglich, dass im Wahlprotokoll darauf hingewiesen wird, damit die oder der Gewählte im Falle einer Unvereinbarkeit rechtzeitig aufgefordert werden kann, sich zwischen Bundesdienst und Nationalratsmandat zu entscheiden (Art. 144 BV [SR 101]; Art. 18 BPR; Art. 14a des Beamtengesetzes [SR 172.221.10] in Verbindung mit Art. 2 der Verordnung vom 3. Juli 2001 über die Inkraftsetzung des Bundespersonalgesetzes für die Bundesverwaltung und die Parlamentsdienste sowie über die Weitergeltung und Aufhebung von Bundesrecht [SR 172.220.111.2], mit Art. 2 der Verordnung vom 20. Dezember 2000 über die Inkraftsetzung des Bundespersonalgesetzes für die SBB und über die Weitergeltung von Bundesrecht [SR 172.220.112] und mit Art. 2 der Verordnung vom 21. November 2001 über die Inkraftsetzung des Bundespersonalgesetzes für die Post und über die Weitergeltung von Bundesrecht [SR 172.220.116].


    563 Unabhängig davon, ob das neue Parlamentsgesetz wie beabsichtigt auf den Beginn der neuen Legislaturperiode oder aber später in Kraft gesetzt wird, haben Bundesbedienstete nach einer Wahl in den Nationalrat zu erklären, für welches der beiden unvereinbaren Aemter sie sich entscheiden; spätestens vier Monate nach Eintritt in den Nationalrat scheiden sie sonst aus ihrem nichtparlamentarischen Amt aus (Art. 18 Abs. 2 BPR).


    564 In jedem Fall bleiben Mitglieder des Bundesrates, des Ständerates und des Bundesgerichts sowie die Bundeskanzlerin oder ein General vom Antritt eines Nationalratsmandates ausgeschlossen, sofern sie nicht vor dem Antritt des Nationalratsmandates auf ihr anderes Amt verzichtet haben (Art. 144 Abs. 1 BV).


    565 Von sämtlichen Listen übermittelt der Kanton der Bundeskanzlei nach Ablauf der Bereinigungsfrist innert 24 Stunden eine Kopie samt dem Hinweis auf die Bereinigung (Art. 8d Abs. 4 VPR).


    57 Gestaltung der Wahlzettel

    Bei der Gestaltung der Wahlzettel sind namentlich folgende Grundsätze zu beachten:

    571 Auf den Wahlzetteln jener Listen, deren Unterzeichnerinnen und Unterzeichner mit andern Gruppierungen eine rechtsgültige Listen- und allenfalls Unterlistenverbindung eingegangen sind, muss auf die Listen- und gegebenenfalls Unterlistenverbindung hingewiesen werden (Art. 31 Abs. 2 BPR).


    572 Jede Liste muss eine Listennummer tragen (Art. 30 Abs. 2 BPR).


    573 Jede Kandidatin und jeder Kandidat muss eine Kandidatennummer, bestehend aus Listen- und Platznummer, erhalten. In Kantonen mit zehn und mehr Sitzen oder Listen müssen die Kandidatennummern vierstellig sein (die 3. Kandidatin der Liste 2 erhält somit die Nummer 02.03). Zudem empfiehlt es sich, vorkumulierten Kandidatinnen und Kandidaten zweimal dieselbe Nummer zuzuordnen.


    574 Die Stimmberechtigten müssen zusätzlich eine Zusammenstellung der Angaben über sämtliche Kandidatinnen und Kandidaten sowie über Listenbezeichnungen und Listen- sowie Unterlistenverbindungen erhalten, falls Ihr Kanton anstelle von Wahlzetteln künftig Erfassungsbelege erstellt (Art. 33 Abs. 1bis und Art. 5 Abs. 1 zweiter Satz BPR).


    58 Vorbereitung der Formulare

    Wenn den Wahlbüros mit den Namen der Listen sowie der Kandidatinnen und Kandidaten vorgedruckte Formulare 2 und 4 zugestellt werden, so sind diese Formulare so zu gestalten, dass Eintragungen an falschen Stellen verunmöglicht werden. So ist das Feld für die Eintragung der leeren Stimmen nur auf dem Formular 2 der letzten Liste frei zu lassen; auf den übrigen Formularen 2 hingegen ist an der entsprechenden Stelle ein Balken einzudrucken. Vorkumulierte Kandidatinnen und Kandidaten dürfen auf dem Formular 2 nur einmal aufgeführt werden; die Kandidatenreihenfolge muss aber identisch sein mit derjenigen auf dem vorgedruckten Wahlzettel. Die Kandidatinnen und Kandidaten erhalten auf den Formularen 2 und 3b dieselbe Kandidatennummer wie auf dem Wahlzettel (vgl. Ziff. 573).