Nationalratswahlen vom 19.10.2003
Nationalratswahlen 2003
Uebersicht

4 Kantone mit Mehrheitswahl

  • 41 Betroffene Kantone
  • 42 Voraussetzung stiller Wahlen
  • 43 Relatives Mehr
  • 44 Vorgehen bei Stimmengleichheit
  • 45 Leere und ungültige Stimmzettel
  • 46 Wahlprotokoll
  • 47 Genaue Berufsangabe
  • 48 Vereinzelte Stimmen

  • 41 Betroffene Kantone

    In den Kantonen, die nur ein Mitglied des Nationalrats zu wählen haben (Uri, Obwalden, Nidwalden, Glarus, Appenzell A. Rh. und Appenzell I. Rh.), findet die Wahl nach dem Mehrheitswahlverfahren statt.


    42 Voraussetzung stiller Wahlen

    Will ein Kanton mit Mehrheitswahlverfahren stille Wahlen ermöglichen, so benötigt er dazu entsprechende Verfahrensvorschriften in einem formellen kantonalen Rechtserlass (Art. 47 Abs. 2 BPR).


    43 Relatives Mehr

    Es gilt das relative Mehr: gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat (Art. 47 Abs. 1 BPR).


    44 Vorgehen bei Stimmengleichheit

    Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los (Art. 47 Abs. 1 dritter Satz BPR).


    45 Leere und ungültige Stimmzettel

    Leere und ungültige Stimmzettel werden vor der Ermittlung des Wahlergebnisses ausgeschieden (Art. 20a BPR). Ungültig sind namentlich Wahlzettel, die Namen verschiedener Personen enthalten, sowie nicht-amtliche und anders als handschriftlich ausgefüllte Wahlzettel (Art. 49 Abs. 1 Bst. a, b und c BPR).


    46 Wahlprotokoll

    Die Wahlergebnisse des oder der Gewählten sowie jener nichtgewählten Kandidatinnen und Kandidaten, die wenigstens 100 Stimmen erzielt haben, werden vom kantonalen Wahlbüro im Wahlprotokoll in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen unter Angabe der Personalien nach Modell B (Anhang 6; Name, Vorname, Geburtsjahr, Beruf, Heimat- und Wohnort) aufgeführt, gegebenenfalls unter Hinzufügung der Parteizugehörigkeit.


    47 Genaue Berufsangabe

    471 Besondere Aufmerksamkeit ist der präzisen Berufsangabe zu schenken, wenn Kandidatinnen oder Kandidaten gewählt sind, die im Dienste des Bundes arbeiten. Es ist unumgänglich, dass im Wahlprotokoll darauf hingewiesen wird, damit die oder der Gewählte im Falle einer Unvereinbarkeit rechtzeitig aufgefordert werden kann, sich zwischen Bundesdienst und Nationalratsmandat zu entscheiden (Art. 144 BV [SR 101]; Art. 18 BPR; Art. 14a des Beamtengesetzes [SR 172.221.10] in Verbindung mit Art. 2 der Verordnung vom 3. Juli 2001 über die Inkraftsetzung des Bundespersonalgesetzes für die Bundesverwaltung und die Parlamentsdienste sowie über die Weitergeltung und Aufhebung von Bundesrecht [SR 172.220.111.2], mit Art. 2 der Verordnung vom 20. Dezember 2000 über die Inkraftsetzung des Bundespersonalgesetzes für die SBB und über die Weitergeltung von Bundesrecht [SR 172.220.112] und mit Art. 2 der Verordnung vom 21. November 2001 über die Inkraftsetzung des Bundespersonalgesetzes für die Post und über die Weitergeltung von Bundesrecht [SR 172.220.116]).


    472 Unabhängig davon, ob das neue Parlamentsgesetz wie beabsichtigt auf den Beginn der neuen Legislaturperiode oder aber später in Kraft gesetzt wird, haben Bundesbedienstete nach einer Wahl in den Nationalrat zu erklären, für welches der beiden unvereinbaren Aemter sie sich entscheiden; spätestens vier Monate nach Eintritt in den Nationalrat scheiden sie sonst aus ihrem nichtparlamentarischen Amt aus (Art. 18 Abs. 2 BPR).


    473 In jedem Fall bleiben Mitglieder des Bundesrates, des Ständerates und des Bundesgerichts sowie die Bundeskanzlerin oder ein General vom Antritt eines Nationalratsmandates ausgeschlossen, sofern sie nicht vor dem Antritt des Nationalratsmandates auf ihr anderes Amt verzichtet haben (Art. 144 Abs. 1 BV).


    48 Vereinzelte Stimmen

    Kandidatinnen und Kandidaten, die weniger als 100 Stimmen erhalten haben und nicht gewählt worden sind, brauchen nicht namentlich aufgeführt zu werden; ihre Stimmen werden addiert, und die Summe wird unter der Rubrik "Vereinzelte" aufgeführt.