Nationalratswahlen vom 19.10.2003
Nationalratswahlen 2003
Uebersicht

3 Allgemeine Verfahrensbestimmungen

  • 31 Stimmabgabe
  • 32 Ungültigkeits- und Nichtigkeitsgründe
  • 33 Vorkehren gegen Manipulation
  • 34 Strafbare Praktiken
  • 35 Kommunale Wahlbüros
  • 36 Zustellung des Wahlmaterials an die Stimmberechtigten
  • 37 Amtlicher Informationsfluss

  • 31 Stimmabgabe

    Die Regierungen erlassen die notwendigen Vorschriften über die Stimmabgabe (vgl. Art. 83 und 91 Abs. 2 BPR).


    32 Ungültigkeits- und Nichtigkeitsgründe

    Die Ungültigkeits- und Nichtigkeitsgründe, die mit dem kantonalen Verfahren (Stimmkuvert oder -stempel usw.) zusammenhängen (Art. 12 Abs. 2 BPR), gelten auch für die Nationalratswahlen (Art. 38 und 49 BPR).

    Sämtliche Wahlzettel sind im Einklang mit Artikel 33 Absatz 1 BPR durch die Kantonsverwaltung erstellen zu lassen. Dies braucht die Weiterverwendung des Systems der je nach Partei spezifischfarbigen Wahlzettel keineswegs auszuschliessen.

    Notfalls müssen einzelne Kantone den Wahlanmeldetermin und den Druck der Wahlzettelsätze um eine Woche vorziehen, um zu verhindern, dass Wahlzettelsätze fehlerhaft bedruckt und verteilt werden.


    33 Vorkehren gegen Manipulation

    Insbesondere soll dafür gesorgt werden, dass von keiner und keinem Stimmberechtigten mehr als ein einziger Wahlzettel in die Urne gelegt werden kann.

    Von Gemeinden mit engen Platzverhältnissen in den Isoloirs ist zu verlangen, dass sie diese gegebenenfalls mit postfachartigen Gestellen versehen, in denen die Wahlzettel aller kandidierenden Gruppierungen gleich gut sichtbar aufliegen.

    Wir ersuchen Sie, den Artikeln 5-8 BPR Nachachtung zu verschaffen und sicherzustellen, dass die Gemeindebriefkasten bei Ermöglichung vorzeitiger Stimmabgabe gross genug konzipiert und ihre Leerung in genügender Frequenz sichergestellt werden, damit kein Diebstahl von Wahlmaterial möglich wird.


    34 Strafbare Praktiken

    In diesem Zusammenhang rufen wir Artikel 282bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches in Erinnerung:

    Art. 282bis

    Wer Wahl- oder Stimmzettel planmässig einsammelt, ausfüllt oder ändert oder wer derartige Wahl- oder Stimmzettel verteilt, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.


    35 Kommunale Wahlbüros

    Die Ergebnisse der Nationalratswahlen werden nach Artikel 8 VPR in den Gemeindewahlbüros ermittelt, wobei in der Regel jede politische Gemeinde ein Wahlbüro aufweist.

    In einigen Kantonen bestehen Abweichungen, und zwar in zweifacher Hinsicht:

    351 Eine im amtlichen Gemeindeverzeichnis aufgeführte Gemeinde unterhält (ihrer geringen Einwohnerzahl wegen) kein eigenes Wahlbüro, in dem die offiziellen Formulare 1-4 ausgefüllt werden. Die Wahlzettel der Stimmenden dieser Gemeinde werden zusammen mit den in einer benachbarten grösseren Gemeinde eingelegten Wahlzetteln ausgezählt.

    352 Eine Gemeinde unterhält (ihrer grossen Einwohnerzahl oder ihrer Ausdehnung wegen) mehrere Wahlbüros bzw. Zählkreise. In jedem Wahlbüro (bzw. Zählkreis) werden dabei die offiziellen Formulare 1-4 ausgefüllt.

    Für die Auswertungsarbeiten ist die Kenntnis dieser Ausnahmen wichtig. Wir bitten Sie daher um entsprechende Mitteilungen auf den Anhängen 3 und 4 an die Bundeskanzlei bis zum 15. Juni 2003.


    36 Zustellung des Wahlmaterials an die Stimmberechtigten

    Bis spätestens zehn Tage vor dem Wahltag, also bis zum 9. Oktober 2003, lassen die Kantone mit Mehrheitswahlverfahren einen Wahlzettel, jene mit Verhältniswahlverfahren einen vollständigen Satz aller Wahlzettel samt Wahlanleitung des Bundes allen Stimmberechtigten zustellen (Art. 33 Abs. 2 bzw. Art. 48 BPR). Diese Frist ist kürzer bemessen als jene für Volksabstimmungen (Art. 11 Abs. 3 BPR: drei bis vier Wochen).

    361 Innerhalb einer so kurzen Frist wäre es vielen Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern nicht möglich, brieflich an den Nationalratswahlen teilzunehmen, da internationale Postsendungen oft lange unterwegs sind.

    Deshalb ersuchen wir Sie, darauf hinzuwirken, dass Druck und Versand aller Wahlzettel möglichst viele Tage vor dem 9. Oktober 2003 abgeschlossen sind, um so unseren Landsleuten im Ausland die Ausübung des Wahlrechts weitestgehend zu ermöglichen.


    361.1 Viele Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer planen für die Ausübung ihres Stimmrechts einen Heimaturlaub. Hier besteht die Gefahr, dass sie aufgrund der ihnen geläufigen Fristen bei den Abstimmungen auf analoge Fristen bei den Nationalratswahlen schliessen und daher bereits nach dem 21. Tag vor dem Wahltag, d.h. ab Ende September 2003, bei ihrer Stimmgemeinde das Wahlmaterial abholen möchten. Dieses sollte auch hier so früh als möglich bereitstehen, damit die in die Schweiz kommenden Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer ihr Wahlrecht rechtsgültig ausüben können.


    361.2 Die im Ausland eingesetzten Angestellten des Bundes können für den Hin- und Rückversand des Wahlmaterials den Kurierdienst des EDA benutzen. Der Kurierverkehr mit den schweizerischen Vertretungen im Ausland wickelt sich teils auf dem Post- bzw. Luftpostweg, teils durch Fluggesellschaften ab; für die meisten Vertretungen wird wöchentlich in beiden Richtungen nur je eine Kuriersendung abgefertigt. Die Sendungstermine sind durch die Flugpläne festgelegt und nicht beeinflussbar. Eine fristgerechte Rücksendung der Wahlzettel via Kurierdienst des EDA an die entsprechenden Gemeinden wäre in vielen Fällen technisch ausgeschlossen, wenn das Wahlmaterial von den Gemeinden erst zehn Tage vor dem Wahltag dem Kurierdienst des EDA zugestellt würde.

    Um auch den eidgenössischen Angestellten im Ausland die Ausübung des Wahlrechts zu ermöglichen, sollten die betroffenen Gemeinden die Wahlzettel dem Kurierdienst des EDA wenn möglich bis spätestens Ende September 2003 zustellen.


    362 Der Bundeskanzlei sind drei vollständige Sätze aller Wahlzettel zuzustellen.


    363 Zumal für sehr bevölkerungsreiche Gemeinden müssen die Kantone die Liefer- und Zustellfristen mit der Post absprechen lassen. Unsererseits weisen wir die Post auf die gesetzlichen Pflichten hin.


    364 Die Kantone müssen sicherstellen, dass Gemeinden, welche Aufgaben im Zusammenhang mit Nationalratswahlen auslagern oder an welche Organe auch immer übertragen, die ihnen überbundene Verantwortung wahrnehmen und zumindest durch geeignete und wirksame Kontrollen sicherstellen, dass die Wahlen korrekt abgewickelt werden.


    37 Amtlicher Informationsfluss

    Besonderes Augenmerk ist seitens der Kantone darauf zu richten, welche Daten, Dokumente oder Informationen welcher Bundesstelle zu übermitteln sind. Das Bundesamt für Statistik benötigt Informationen für längerfristige statistische Erhebungen; die Bundeskanzlei hingegen hat innert weniger Tage den Wahlbericht zu erstellen und damit die Grundlage für die Erwahrung aller Wahlresultate durch den neugewählten Nationalrat zu Beginn der Legislatur aufzubereiten. Bundesamt für Statistik und Bundeskanzlei liegen räumlich weit auseinander. Mit einer sorgfältig beachteten Einhaltung aller ihrer Meldepflichten helfen die Kantone mit, im grössten Zeitdruck unnötige Sucharbeit und Zeitverluste zu vermeiden. Keinesfalls befreit sich ein Kanton mit der Lieferung einer Information, eines Dokuments oder von Daten an das Bundesamt für Statistik von seiner Meldepflicht gegenüber der Bundeskanzlei, und Analoges gilt auch umgekehrt.