3 | Der Erlasstitel muss den Erlassgegenstand so spezifisch benennen, dass Verwechslungen mit anderen Erlassen ausgeschlossen sind, und gleichzeitig möglichst kurz sein. Aus dem Erlasstitel müssen Erlassform und Regelungsgegenstand sowie bei bestimmten Erlassformen das erlassende Organ hervorgehen. Damit der Erlasstitel zitierbar bleibt, muss vermieden werden, den Regelungsgegenstand des Erlasses in allen Details wiederzugeben. |
4 | Die Titel der häufigsten und wichtigsten Erlasstypen nennen das erlassende Organ nicht explizit. Sie lauten wie folgt: |
1. Bundesgesetz: «Bundesgesetz über …» |
2. Bundesbeschluss: «Bundesbeschluss über …» |
3. Verordnung des Bundesrates: «Verordnung über …». |
8 | Für rechtsetzende Erlasse sind andere Bezeichnungen als «Gesetz» oder «Verordnung» nur zulässig, wenn der übergeordnete Erlass eine solche Bezeichnung vorgibt (vgl. z.B. Art. 15 Abs. 1 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, AS 2006 1205, sowie das entsprechende «Reglement» in AS 2006 5635) oder wenn eine solche Bezeichnung eingebürgert und allgemein bekannt ist (z.B. «Militärstrafprozess», SR 322.1, oder «Zivilprozessordnung», SR 272). |
9 | Die Erlasstitel in den Amtssprachen sollten einander möglichst entsprechen. Schon bei der Formulierung des Erlasstitels in der Erstsprache sollten die anderen Sprachfassungen mitbedacht werden. |
234 | Rechtsetzende Erlasse des Bundesrates, der Departemente, der Bundesämter und weiterer Verwaltungseinheiten sowie von entsprechend ermächtigten Organisationen und Personen, die nicht der Bundesverwaltung angehören, werden im Titel mit «Verordnung» bezeichnet. Vergleiche im Übrigen die Randziffern 3–13, insbesondere zu anderen Bezeichnungen und zur Angabe des erlassenden Organs. |