Abkürzung des Erlasstitels

<< Bitte klicken, um das Inhaltsverzeichnis anzuzeigen. >>

Gesetzestechnische Richtlinien des Bundes > 5. Titel Verordnungen der Departemente > 1. Kapitel Neue Verordnung oder Totalrevision einer Verordnung > 2. Abschnitt Titel > Abkürzung des Erlasstitels

Abkürzung des Erlasstitels

PDF document Previous pageReturn to chapter overview Next page
15Bei tieferrangigen Erlassen (Departements- und Amtsverordnungen) ist in der Regel auf eine Abkürzung zu verzichten.
18Eine Ausnahme von den Randziffern 15 und 17 gilt für Reihen von Erlassen, deren Abkürzungen aus einem wiederkehrenden und einem wechselnden Element bestehen, wie Gebührenverordnungen oder Organisationsverordnungen der Departemente. Die Elemente müssen kennzeichnend sein; Nummerierungen sind daher nicht zulässig. Zwischen den Elementen steht ein Bindestrich. Beispiele: GebV-BAFU, GebV-AuG usw.; OV-UVEK, OV-EJPD usw.
Zu den besonderen Regeln für Gebührenverordnungen siehe im Übrigen Anhang 1, insb. Ziffer 3.