15 | Bei tieferrangigen Erlassen (Departements- und Amtsverordnungen) ist in der Regel auf eine Abkürzung zu verzichten. |
18 | Eine Ausnahme von den Randziffern 15 und 17 gilt für Reihen von Erlassen, deren Abkürzungen aus einem wiederkehrenden und einem wechselnden Element bestehen, wie Gebührenverordnungen oder Organisationsverordnungen der Departemente. Die Elemente müssen kennzeichnend sein; Nummerierungen sind daher nicht zulässig. Zwischen den Elementen steht ein Bindestrich. Beispiele: GebV-BAFU, GebV-AuG usw.; OV-UVEK, OV-EJPD usw. |
Zu den besonderen Regeln für Gebührenverordnungen siehe im Übrigen Anhang 1, insb. Ziffer 3. |