Allgemeine Bestimmungen

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Gesetzestechnische Richtlinien des Bundes > 2. Titel Verordnungen der Bundesversammlung > 1. Kapitel Neue Verordnung oder Totalrevision einer Verordnung > 6. Abschnitt Schlussbestimmungen > Inkrafttreten > Allgemeine Bestimmungen

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55Das Inkrafttreten ist auf ein bestimmtes Datum festzulegen. Die Formel «… tritt sofort in Kraft» ist un­zulässig. In der Regel ist das Inkrafttreten auf den 1. Tag eines Monats festzulegen. Dabei ist zu beachten, dass der Erlass mindestens fünf Tage vor seinem Inkrafttreten in der AS publiziert werden muss (Art. 7 Abs. 1 PublG, Art. 10 und 11 PublV) und dass vor der Publikation das Publikationsverfahren des KAV zu durchlaufen ist.
Beispiel:
Art. 25Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Für das Inkrafttreten von Gesetzen vergleiche die Randziffern 171186.
171Verordnungen der Bundesversammlung sind in der Inkrafttretensbestimmung als solche zu bezeichnen:

Die Koordinationskonferenz / Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten dieser Verordnung der Bundesversammlung.