7. Abschnitt: Vollzug
1 Die Oberzolldirektion vollzieht diese Verordnung; ausgenommen sind die Bestimmungen über die Abgabebefreiung und über die Verteilung des Abgabeertrags.
2 Das BAFU vollzieht die Bestimmungen über die Abgabebefreiung nach den Artikeln 4–12 und 18 sowie die Bestimmungen über die Verteilung des Abgabeertrags.
3 Das Bundesamt für Energie und die von diesem nach den Artikeln 16 und 18 des Energiegesetzes vom 26. Juni 19986 beauftragten privaten Agenturen (Agenturen) unterstützen das BAFU beim Vollzug der Bestimmungen über die Abgabebefreiung, namentlich bei der Festlegung der Zielgrössen nach den Artikeln 7 und 8 sowie beim Monitoring nach Artikel 11.
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