278 | Ausnahmsweise können Änderungen mehrerer Erlasse in einem Erlass zusammengefasst werden (sog. Mantelerlass), wenn zwischen den einzelnen Änderungen ein enger sachlicher Zusammenhang besteht. Der Erlass erhält einen Sammeltitel, der das Thema der Änderung umschreibt; in Klammer können, wenn dies nicht zu lang wird, die Erlasse genannt werden, die geändert werden («Änderung des …gesetzes und des …gesetzes»). Ein solcher Mantelerlass wird nur in der AS publiziert und erhält keine SR-Nummer. Jede einzelne der im Mantelerlass enthaltenen Änderungen wird in der SR in den betreffenden Erlass eingebaut. |
Beispiel: |
Bundesgesetz
vom 25. September 2009
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. Mai 20091, beschliesst: I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19902 über die direkte Bundessteuer …
2. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19903 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden …
|
305 | Übergangsbestimmungen zu den in einem Mantelerlass enthaltenen Bestimmungen (vgl. Rz. 278) werden in die Erlasse eingebaut, auf die sie sich beziehen. è AS 2011 1139, Ziff. I/2, Art. 74c VIL |
95a* | Für die Änderung eines Anhangs eines Erlasses, der seinerseits in einem Anhang zu einem anderen Erlass oder im Rahmen eines Mantelerlasses geändert wird, gelten die Regeln von Randziffer 300. |
* Randziffer eingefügt durch den Beschluss der Begleitgruppe GTR vom 18. Mai 2017. |