223 | Artikel 1 des Bundesbeschlusses über die Volksinitiative richtet sich nach Randziffer 222; Artikel 2 folgt nachstehendem Beispiel: |
Art. 2 1 Sofern die Volksinitiative nicht zurückgezogen wird, wird sie zusammen mit dem Gegenentwurf (Bundesbeschluss vom 15. März 20121 über die Jugendmusikförderung) Volk und Ständen nach dem Verfahren gemäss Artikel 139b der Bundesverfassung zur Abstimmung unterbreitet. 2 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen und den Gegenentwurf anzunehmen.
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