Bundesbeschluss über den direkten Gegenentwurf

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Gesetzestechnische Richtlinien des Bundes > 3. Titel Bundesbeschlüsse > 3. Kapitel Bundesbeschluss über eine Volksinitiative, der ein direkter Gegenentwurf gegenübergestellt wird > 4. Abschnitt Schlussbestimmungen > Referendumsklausel > Bundesbeschluss über den direkten Gegenentwurf

Bundesbeschluss über den direkten Gegenentwurf

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224Ziffer II des Bundesbeschlusses über den direkten Gegenentwurf folgt nachstehendem Beispiel:

II

Dieser Gegenentwurf wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet. Sofern die am 18. Dezember 2008 eingereichte Volksinitiative «jugend + musik» nicht zurückgezogen wird, wird er zusammen mit der Volksinitiative nach dem Verfahren gemäss Artikel 139b der Bundesverfassung Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.

è *BBl 2012 3443