Genehmigung mehrerer Notenaustausche

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Genehmigung mehrerer Notenaustausche

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388Die Bestimmung über die Genehmigung mehrerer Notenaustausche ist gemäss dem folgenden Beispiel zu formulieren:
Beispiel:

Art. 1

1 Die folgenden Notenaustausche werden genehmigt:

a. Notenaustausch vom 21. August 20083 zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der VIS-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 767/2008);
b. Notenaustausch vom 24. Oktober 20084 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme des Beschlusses 2008/633/JI über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS).

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, die Europäische Union nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens vom 26. Oktober 20045 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands über die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen in Bezug auf die Notenaustausche nach Absatz 1 zu unterrichten.

 

3SR 0.362.380.030; AS 2010 2073
4SR 0.362.380.031; AS 2010 2075
5SR 0.362.31

è AS 2010 2063