Allgemeine Bestimmungen

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Gesetzestechnische Richtlinien des Bundes > 3. Titel Bundesbeschlüsse > 3. Kapitel Bundesbeschluss über eine Volksinitiative, der ein direkter Gegenentwurf gegenübergestellt wird > 1. Abschnitt Titel > Allgemeine Bestimmungen

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4Die Titel der häufigsten und wichtigsten Erlasstypen nennen das erlassende Organ nicht explizit. Sie lauten wie folgt:
1. Bundesgesetz: «Bundesgesetz über …»
2. Bundesbeschluss: «Bundesbeschluss über …»
3. Verordnung des Bundesrates: «Verordnung über …».
190*Die Titel von Bundesbeschlüssen lauten immer «Bundesbeschluss ….» (in der Regel «Bundesbeschluss über ….»). Einfache Bundesbeschlüsse werden im Titel nicht als solche gekennzeichnet. Der einfache Bundesbeschluss trägt das Datum des letzten Beschlusses.
* Randziffer geändert durch den Beschluss der Begleitgruppe GTR vom 18. Mai 2017.