Übergangsbestimmungen

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Übergangsbestimmungen

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53Übergangsbestimmungen regeln den Übergang vom bisherigen zum neuen Recht. Sie regeln den Geltungsbereich des bisherigen und denjenigen des neuen Rechts und lösen damit Konflikte, die bei der Ablösung eines bisherigen durch einen neuen Rechtszustand entstehen können. Sie geben an, welches Recht im Einzelfall zur Anwendung kommt. Übergangsbestimmungen sind insbesondere dann notwendig, wenn das neue Recht auf laufende Verfahren oder für bestimmte Fälle und eine be­schränkte Zeit nicht angewendet werden soll (vgl. Gesetzge­bungs­leitfaden, Rz. 1025–1040).

In der Regel nicht sinnvoll sind folgende Formulierungen: «Die aufgehobenen Bestimmungen bleiben auf alle Tatsachen anwendbar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes / dieser Verordnung eingetreten sind.»; «Das neue Recht ist auf alle Tatsachen anwendbar, die nach dem Inkrafttreten dieser Änderung eintreten.»