Allgemeine Bestimmungen

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96Zur gesamten Thematik der Verweisung, insbesondere zur Unterscheidung zwischen statischer und dynamischer Verweisung und zur Frage, wann welche Art der Verweisung zulässig ist, vgl. Gesetzgebungsleitfaden, Rz. 739–761.
97Verweise sind grundsätzlich so präzise wie möglich auszugestalten. Statt also z.B. «die Artikel 37 ff.» sollte man schreiben: «die Artikel 37–41» oder «die Bestimmungen des 4. Abschnitts (Art. 37–41)».
98*Für die Ausgestaltung der Verweise gelten im Einzelnen die folgenden Regeln**:
Die Gliederungseinheiten, auf die verwiesen wird, schreibt man im sog. Fliesstext aus, im sog. verknappten Text (in Klammern, in Fussnoten, in Tabellen, in Grafiken) kürzt man sie ab.

Fliesstext: «… richtet sich nach Artikel 23 Absatz 4 Buchstaben c–e»

verknappter Text: «gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Kennzeichnung (Art. 23 Abs. 4 Bst. c–e)».

Zwischen den Gliederungseinheiten innerhalb eines Verweises steht kein Komma (also z.B. nicht Art. 23, Abs. 4, Bst. c–e).
Nummerierte Gliederungseinheiten benennt man mit ihrer Ziffer und so, wie die Gliederungseinheit tatsächlich benannt ist, also z.B.: «3. Kapitel»; «1b. Abschnitt»; «Artikel 54a»; «Absätze 2 und 2bis»; «Buchstabe j». Trägt eine Gliederungseinheit (nach alter Manier) eine Nummer in Form eines Wortes, so wird sie entsprechend benannt, also z.B. «die Verbrechen nach dem Zwölften Titelter StGB».
Nicht nummerierte Gliederungseinheiten werden mit Wörtern genauer bezeichnet, also z.B. «Absatz 2 zweiter Satz»; «Absatz 2 Buchstabe c Ziffer 3 dritter Strich».
Man verweist auf die präzise Bestimmung, und zwar im Allgemeinen nach dem Muster «vom Grossen zum Kleinen», also z.B. «Anhang 2 Ziffer 4.8» (und nicht z.B. «Ziffer 4.8 von Anhang 2»).
Wird auf ausländisches Recht, namentlich EU-Rechtsakte, oder internationales Recht verwiesen, so werden die Gliederungseinheiten dieser Texte so benannt wie im betreffenden Text selber oder wie es in der betreffenden Organisation oder im betreffenden Bereich üblich ist (für die EU vgl. Ziff. 2.7 der Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen***). Im Übrigen gelten jedoch die obengenannten Regeln auch für die Verweisung auf ausländisches oder internationales Recht.

 

* Randziffer geändert durch den Beschluss der Begleitgruppe GTR vom 25. Okt. 2021.

** Französische und italienische Erlasstexte folgen hier teilweise anderen Regeln.

*** https://publications.europa.eu/code/  

99Verweise, die nur aus Gründen der besseren Verständlichkeit oder Lesbarkeit gesetzt werden («Komfortverweise»), können statt im Fliesstext in Klammern stehen («Klammerverweise»), z.B. wenn zu einem verwendeten Begriff auf die anderswo enthaltene
Defini­tion verwiesen wird.
Beispiel:

1 Keine Verjährung tritt ein für:

a.Völkermord (Art. 264);
b.Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 und 2);

è AS 2010 4963, Art. 101