Verweisung innerhalb eines Erlasses

<< Bitte klicken, um das Inhaltsverzeichnis anzuzeigen. >>

Gesetzestechnische Richtlinien des Bundes > 2. Titel Verordnungen der Bundesversammlung > 1. Kapitel Neue Verordnung oder Totalrevision einer Verordnung > 5. Abschnitt Hauptteil > Verweisung > Verweisung innerhalb eines Erlasses

Verweisung innerhalb eines Erlasses

PDF document Previous pageReturn to chapter overview Next page
100Wird in einem Erlass auf andere Bestimmungen desselben Erlasses verwie­sen, so wird der Erlass nicht genannt. Man schreibt also nicht: «… dieses Gesetzes», «… dieser Verordnung». Wird in einer Gliederungseinheit (Abschnitt, Artikel, Absatz, Buchstabe usw.) auf eine Bestimmung derselben Einheit verwiesen, so wird die Einheit nicht genannt. Man schreibt also nicht: «dieses Artikels», «dieses Absatzes», «dieses Abschnitts» usw.
Beispiele:

… gelten die Artikel 15–18 …

… richten sich nach dem 5. Abschnitt …

… die Personen nach Absatz 1 …

 
Ausnahme: In Fällen, in denen an der gleichen Stelle auch ein anderer Erlass zitiert wird, kann es nötig sein «dieser Verordnung» oder «dieses Gesetzes» zu ergänzen.

101Bezieht man sich jedoch auf den Erlass als Ganzes, so heisst es: «dieses Ge­setz», «diese Verordnung». Zum Beispiel schreibt man: «Sofern dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält» oder «Diese Verord­nung gilt für …».