Inkrafttreten auf eine bestimmte Uhrzeit; dringliche Veröffentlichung

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Inkrafttreten auf eine bestimmte Uhrzeit; dringliche Veröffentlichung

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61*Soll ein Erlass auf eine bestimmte Uhrzeit in Kraft treten – namentlich wenn er noch am Tag der Verabschiedung in Kraft treten soll –, so wird der Zeitpunkt des Inkrafttretens mit der Angabe der Uhrzeit präzisiert.
In diesem Fall ist in der Regel eine dringliche Veröffentlichung erforderlich (vgl. Art. 7 Abs. 3 PublG; Art. 12 PublV; Gesetzgebungsleitfaden, Rz. 315 und 999–1006).
Formel:

Art. …        Inkrafttreten

Dieses Gesetz / diese Verordnung tritt am … um 11.30 Uhr in Kraft.1

 

1Dringliche Veröffentlichung vom [Datum] im Sinne von Art. 7 Abs. 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512).

* Randziffer geändert durch den Beschluss der Begleitgruppe GTR vom 27. Okt. 2016.