345 | Ein Erlass, der lediglich einen bisherigen Erlass ausser Kraft setzt, wird unter dem Erlasstitel als solcher bezeichnet («Aufhebung vom …»; vgl. Rz. 282 zur Bezeichnung «Änderung vom …»). Der Erlass spricht die Aufhebung aus und setzt den Beginn ihrer Wirksamkeit fest. In der Regel genügt dafür ein einziger Artikel. |
346 | Für die Gestaltung der Fussnote zum aufzuhebenden Erlass gilt Randziffer 49. |
348 | Werden durch den Aufhebungserlass mehrere Erlasse ausser Kraft gesetzt, so wird dies im Titel angezeigt (z.B. «Verordnung über die Aufhebung von Erlassen im Bereich …»). è AS 2009 6433 Auch hier genügt in der Regel ein einziger Artikel, der die aufzuhebenden Erlasse mit Ziffern aufzählt. |
349 | Sind bei der ansonsten ersatzlosen Aufhebung eines Erlasses Übergangsbestimmungen notwendig, so folgt der Aufhebungserlass dem nachstehenden fiktiven Beispiel: |
Verordnung
Aufhebung vom 2. Mai 2012
Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 19. Januar 19601 über Kopfsalat wird aufgehoben. II Übergangsbestimmung zur Aufhebung vom 2. Mai 2012 Wer eine Bewilligung nach bisherigem Recht besitzt, darf bis zum 31. Dezember 2013 weiterhin Kopfsalat anbauen. III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
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In der SR bleiben vom aufgehobenen Erlass Titel und Ingress stehen. Anstelle des Inhalts wird bloss auf die Aufhebungsverordnung verwiesen. Angefügt werden die Übergangsbestimmungen. Sind die Fristen der Übergangsbestimmungen abgelaufen, so wird der Erlass aus der SR entfernt, ohne dass dies in der AS separat angezeigt wird. |
165 | Für nicht dringliche Bundesgesetze |
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. |