2. Abschnitt Ingress

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2. Abschnitt Ingress

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203* Bundesbeschlüsse über Volks­initiativen nennen im Ingress:
als Rechtsgrundlage Artikel 139 Absatz 5 BV;
die Volksinitiative mit dem Datum ihrer Einreichung**; in einer Fussnote dazu wird auf die Verfügung der BK über das Zustandekommen verwiesen;
die Botschaft des Bundesrates.
Beispiel:

Bundesbeschluss
über die Volksinitiative «jugend + musik»

 

vom 16. März 2012

 

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung1,
nach Prüfung der am 18. Dezember 20082 eingereichten Volksinitiative «jugend + musik»,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. Dezember 20093,

beschliesst:

 

1SR 101
2BBl 2009 613
3BBl 2010 1

è *BBl 2012 3441

 

* Randziffer geändert durch den Beschluss der Begleitgruppe GTR vom 25. Okt. 2021

** Als Datum der Einreichung gilt der Tag, an dem die Unterschriftenlisten eingereicht werden. Dieses Datum wird in der Verfügung der BK über das Zustandekommen der Initiative genannt. Es ist auch in der Datenbank der BK bei der jeweiligen Initiative unter dem Eintrag «Eingereicht am» zu finden (www.bk.admin.ch > Politische Rechte > Volksinitiativen > Zustandegekommene Volksini-tiativen).

204*Wird einer Volksinitiative ein direkter Gegenentwurf gegenübergestellt, so ändert sich am Ingress des Bundesbeschlusses über die Volksinitiative nichts. Der Bundesbeschluss über den direkten Gegenentwurf nennt im Ingress:
als Rechtsgrundlage Artikel 139 Absatz 5 BV;
die Volksinitiative mit dem Datum ihrer Einreichung (vgl. Rz. 203); in einer Fussnote dazu wird auf die Verfügung der BK über das Zustandekommen verwiesen;
gegebenenfalls die Materialien.
Beispiel:

Bundesbeschluss
über die Jugendmusikförderung
(direkter Gegenentwurf zur Volksinitiative «jugend + musik»)

 

vom 15. März 2012

 

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung1,
nach Prüfung der am 18. Dezember 20082 eingereichten Volksinitiative «jugend + musik»,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. Dezember 20093,

beschliesst:

 

1SR 101
2BBl 2009 613
3BBl 2010 1

è *BBl 2012 3443

 

* Randziffer geändert durch den Beschluss der Begleitgruppe GTR vom 25. Okt. 2021