296 | Wird die Zuständigkeit zur Regelung der in einer Verordnung behandelten Materie auf ein anderes Organ verschoben und soll die Verordnung weitergelten, so passt das neu zuständige Organ auf den Zeitpunkt der Zuständigkeitsverschiebung den Titel und den Ingress entsprechend an. è AS 2008 5613 |