4. Abschnitt Ingress

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4. Abschnitt Ingress

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362Im Ingress wird die gesetzliche Grundlage genannt, die das Organ, das die Gebührenverordnung erlässt, dazu ermächtigt (vgl. z.B. AS 2007 5561, wo auf AS 2007 5437, Art. 123 Abs. 2 verwiesen wird). Werden Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen der Bundesverwaltung geregelt, für die keine spezifische gesetzliche Grundlage besteht, so gibt man Artikel 46a Absätze 1 und 2 RVOG an.