3. Abschnitt Abkürzungen der Titel

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3. Abschnitt Abkürzungen der Titel

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18Eine Ausnahme von den Randziffern 15 und 17 gilt für Reihen von Erlassen, deren Abkürzungen aus einem wiederkehrenden und einem wechselnden Element bestehen, wie Gebührenverordnungen oder Organisationsverordnungen der Departemente. Die Elemente müssen kennzeichnend sein; Nummerierungen sind daher nicht zulässig. Zwischen den Elementen steht ein Bindestrich. Beispiele: GebV-BAFU, GebV-AuG usw.; OV-UVEK, OV-EJPD usw.
Zu den besonderen Regeln für Gebührenverordnungen siehe im Übrigen Anhang 1, insb. Ziffer 3.
361Die Abkürzungen werden nach den folgenden Mustern gebildet:

«GebV-» + Amtskürzel

«GebV-» + Abkürzung des Gesetzes

«GebV-» + Abkürzung des Bereichs

Beispiele:
GebV-BAFU (Gebühren des Bundesamtes für Umwelt, *AS 2005 2603)
GebV-AuG (Gebühren zum Ausländergesetz, *AS 2007 5561)
GebV-TVD (Gebühren im Zusammenhang mit der Tierverkehrsdatenbank, AS 2006 2705)