4. Kapitel Gebührenverordnung

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2Ein Erlass gliedert sich grundsätzlich in Erlasstitel, Ingress und Erlasskörper. Der Erlasskörper besteht in der Regel aus einem Einleitungsteil, einem Hauptteil und aus Schlussbestimmungen. Ein Erlass kann überdies Anhänge enthalten.

Vergleiche Gesetzgebungsleitfaden, Rz. 601–633 und 168.