2. Abschnitt Totalrevision

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2. Abschnitt Totalrevision

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353Bei der Totalrevision eines allgemeinverbindlichen Bundesbeschlusses wählt man die entsprechende heutige Erlassform: das Bundesgesetz oder die Verordnung der Bundesversammlung, und man hebt den allgemeinverbindlichen Bundesbeschluss in den Schlussbestim­mungen auf.