1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

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1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

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351Artikel 163 BV zählt die Erlassformen der Bundesversammlung abschliessend auf (vgl. die Übersicht in Rz. 156). Die ältere Erlassform des allgemeinverbindlichen Bundesbeschlusses ist nicht mehr vorgesehen. Die Bundesversammlung hat darauf verzichtet, die schweizerische Gesetzgebung durchgehend an die neuen Erlassformen anzupassen. Stattdessen sollen die Anpassungen anlässlich von Total- oder Teilrevisionen der einzelnen Erlasse vorgenommen werden.
352Der alten Form des allgemeinverbindlichen Bundesbeschlusses entspricht nicht einfach eine der heutigen Erlassformen, da in allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse sowohl befristete, dem Referendum unterliegende, wie auch nicht dem Referendum unterliegende rechtsetzende Normen gekleidet wurden. Es ist daher in jedem Einzelfall zu prüfen, welche heutige Erlassform dem allgemeinverbindlichen Bundesbeschluss entspricht: das Bundesgesetz, wenn der Erlass dem Referendum unterstand, und die Verordnung der Bundesversammlung im anderen Fall.