122 | Gebräuchlich sind folgende Formulierungen: |
1 Der Bundesrat legt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen fest. 2 Er berücksichtigt dabei das entsprechende internationale Recht.
1 Wer ein Produkt in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. Der Nachweis der Konformität richtet sich nach den Artikeln 17 und 18 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19953 über die technischen Handelshemmnisse. 2 Wird ein Produkt nach den technischen Normen gemäss Artikel 6 hergestellt, so wird vermutet, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt. 3 Wer ein Produkt in Verkehr bringt, das den technischen Normen nach Artikel 6 nicht entspricht, muss nachweisen können, dass das Produkt die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen auf andere Weise erfüllt. 4 Sind keine grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen festgelegt worden, so muss nachgewiesen werden können, dass das Produkt nach dem Stand des Wissens und der Technik hergestellt worden ist.
1 Das zuständige Bundesamt bezeichnet im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Artikel 4 zu konkretisieren. 2 Soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen. 3 Es veröffentlicht die technischen Normen mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle im Bundesblatt. 4 Es kann unabhängige schweizerische Normenorganisationen beauftragen, technische Normen zu schaffen.
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123 | Für weitere Beispiele vgl.: |
– | Art. 4 von AS 2006 5753 i. V. m. den Art. 5, 9 und 11 Abs. 2 von AS 2007 39; vgl. auch AS 2011 1077 (insb. Art. 4 und Anhang 1) |