Zitierweise und Angabe der Fundstelle

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Zitierweise und Angabe der Fundstelle

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115Wird in einem Erlass auf Dokumente verwiesen, die weder vom Bund (AS/SR oder BBl) noch von der EU (ABl.) amtlich publiziert werden (z.B. Beschlüsse internationaler Organisationen, technische Normen privater Normenorganisationen), so sind Titel, Datum, Version des Dokuments, Autor und Fundstelle möglichst vollständig anzugeben.

Technische Normen sind nach folgendem Schema zu zitieren: Kurzbezeichnungen der referenzierten Normenkataloge und Referenznummer, Ausgabejahr (sofern der Verweis statisch bleiben soll), Titel. Ob eine internationale Norm (ISO, IEC, ETSI) in den Schweizer Normenkatalog (SN) übernommen wurde, kann bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV) erfragt werden.

Beispiel: «SN EN ISO/IEC 17025, 2005, Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien».
116Zur Angabe der Fundstelle werden möglichst vollständig die Angaben nach Artikel 14 Absatz 3 PublV gemacht, und zwar in der folgenden Reihenfolge:
die Internetadresse, über die der Text zugänglich ist;
die genaue Adresse, bei welcher der Text bezogen werden kann (Post-, E-Mail- oder Internetadresse);
die Stelle, bei welcher der Text unentgeltlich eingesehen werden kann.
117In erster Priorität werden Adressen von Behörden und anderen Stellen in der Schweiz angegeben. Die Stellen werden immer mit vollem Namen genannt, nicht bloss mit einer Abkürzung oder einer Internetadresse. Telefonnummern, persönliche E-Mail-Adressen und Öffnungszeiten werden nicht angeben. Stabile unpersönliche E-Mail-Adressen können angegeben werden (z.B. info@xxx.admin.ch). Es wird angegeben, ob die Einsichtnahme (im Internet) oder der Bezug kostenlos ist.
118Bei Internetadressen gibt man in der Regel nicht die genaue Adresse, sondern nur die Grundadresse an und dann den Pfad (www.xxx.admin.ch > X > Y > Z). Ändert die Struktur von Internetseiten bundesfremder Einheiten oft, so gibt man bloss die Grundadresse an (www.xkcd.com).
119Für die Formulierung werden die folgenden Textelemente verwendet:
… kann im Internet bei … [Bezeichnung der Stelle] unter … kostenlos / gegen Bezahlung abgerufen werden
Beispiel: «Der Nationale Frequenzzuweisungsplan kann beim Bundesamt für Kommunikation kostenlos abgerufen werden unter www.bakom.admin.ch > Themen > Frequenzen & Antennen > Nationaler Frequenzzuweisungsplan.»
… kann kostenlos / gegen Bezahlung bezogen werden bei … [vollständiger Name und Post-, Internet- oder E-Mail-Adresse]
Beispiel: «Der Nationale Frequenzzuweisungsplan kann gegen Bezahlung bezogen werden beim Bundesamt für Kommunikation, Postfach 332, 2501 Biel.»
… kann kostenlos eingesehen werden bei … [vollständiger Name und Adresse]
Beispiel: «Der Nationale Frequenzzuweisungsplan kann kostenlos eingesehen werden beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, 2501 Biel.»
Diese Elemente werden in der obigen Reihenfolge möglichst zu einem Satz kombiniert.
120*Wird auf technische Normen verwiesen, die bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV) eingesehen und bezogen werden können, so ist der Verweis auf die Fundstelle wie folgt zu formulieren (vgl. den Brief der SNV vom 27. März 2013, BBl 2013 3095):

«Die Normen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch».

* Randziffer geändert durch den Beschluss der Begleitgruppe GTR vom 16. Nov. 2017.

121 Bei wiederholter Zitierung eines Textes im gleichen Artikel wird die Fundstelle nur das erste Mal aufgeführt. Innerhalb von Anhängen kann auf die Wiederholung der Fundstelle ebenfalls verzichtet werden. In den übrigen Fällen wiederholter Zitierung wird in einer Fussnote wahlweise die gesamte Quellenangabe wiederholt oder auf die Fussnote der ersten Zitierung verwiesen (z.B. «Siehe Fussnote zu Art. 5 Abs. 2 Bst. c.»).