220 | Bundesgesetze sehen zuweilen vor, dass Erlasse anderer Behörden – namentlich Verordnungen des Bundesrates – von der Bundesversammlung genehmigt werden müssen. Die Genehmigung erfolgt durch einfachen Bundesbeschluss. è BBl 2005 6959; BBl 2011 2933 |
Die Genehmigungsformeln lauten: |
Die Verordnung vom …1 über … wird genehmigt.
|
oder |
Es werden genehmigt:
|