Genehmigung von Erlassen anderer Behörden

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Genehmigung von Erlassen anderer Behörden

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220Bundesgesetze sehen zuweilen vor, dass Erlasse anderer Behörden – namentlich Verordnungen des Bundesrates – von der Bundesversammlung genehmigt werden müssen. Die Genehmi­gung erfolgt durch einfachen Bundes­beschluss.        
è BBl 2005 6959; BBl 2011 2933
Die Genehmigungsformeln lauten:

Die Verordnung vom …1 über … wird genehmigt.

 

1AS …
oder

Es werden genehmigt:

a.Verordnung vom …1 über …;
b.Verordnung vom …2 über …;
c.

 

1AS …
2AS …