211* | In Kreditbeschlüssen sind Formulierungen nach den folgenden Mustern zu verwenden: |
Für den Erwerb / den Bau / die Errichtung … wird ein …kredit [z.B. Verpflichtungskredit, Rahmenkredit, Gesamtkredit] von … bewilligt. |
oder |
Für die Weiterführung von … wird ein ...kredit von … für eine Mindestdauer von … bewilligt. |
* Randziffer geändert durch den Beschluss der Begleitgruppe GTR vom 26. April 2018.
211a* | In Beschlüssen über befristete Verpflichtungskredite oder über Zahlungsrahmen ist anzugeben, von welchen Teuerungsannahmen man bei der Bemessung der Kreditbeträge ausgegangen ist; in begründeten Fällen kann nach Rücksprache mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung auf diese Angaben verzichtet werden. Die Angaben formuliert man in einem separaten Artikel oder Absatz. Die Formulierung folgt nachstehendem Beispiel: |
Dem Verpflichtungskredit liegen der Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise vom Dezember 2017 (100,8 Punkte; Dez. 2015 = 100 Punkte) sowie die folgenden Teuerungsannahmen zugrunde: a.2018: +0,3 %; b.2019: +0,7 %; c.2020: +0,5 %; d.ab 2021: jährlich +1,0 %. |
* Randziffer eingefügt durch den Beschluss der Begleitgruppe GTR vom 26. April 2018. |