Ausnahme 2: Verweisung mittels Abkürzung oder inoffiziellem Kurztitel

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Ausnahme 2: Verweisung mittels Abkürzung oder inoffiziellem Kurztitel

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107Soll ein Erlass mehrmals zitiert werden, so kann man nach den Regeln der Randziffern 35 und 36 bei seiner ersten Nennung seine Abkürzung in Klammern einführen. Bei völkerrechtlichen Verträgen kann so auch ein nicht offizieller, aber in der Praxis eingebürgerter Kurztitel eingeführt werden. Anschliessend wird statt des Titels nur noch die Abkürzung oder der Kurztitel verwendet. Die Abkürzung oder der Kurztitel wird im Folgenden ohne Datum und mit SR-Fundstelle verwendet.

Hinweis: In Verweisen auf Erlasse des Landesrechts werden nur die offiziellen Kurztitel verwendet; diese müssen nicht eingeführt werden (vgl. Rz. 105).