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36Die Kurzform ist bei der ersten Verwendung der betreffenden Bezeichnung einzuführen. Wird der Gegenstand, für den die Kurzbezeichnung steht, in einem eigenen Artikel geregelt und ist die Kurzbezeichnung bereits in einem früheren Artikel eingeführt worden, so kann die Einführung der Kurzbezeichnung wiederholt werden.
Art. 3Evaluationsbericht

1 Der Bundesrat überprüft periodisch die Wirksamkeit dieses Gesetzes. Er prüft insbesondere:

b.die Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit der Aufgaben der Postkommission (PostCom).

 

4. Abschnitt: Die Postkommission

Art. 20Organisation

1 Der Bundesrat wählt die aus fünf bis sieben Mitgliedern bestehende Postkommission (PostCom) und bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten. …

è AS 2012 4993