56 | Das Inkrafttreten eines referendumspflichtigen Erlasses (das Ob wie auch das Wann) kann vom Inkrafttreten eines anderen Erlasses abhängig gemacht werden (zur Zulässigkeit solcher Verknüpfungen siehe Gesetzgebungsleitfaden, Rz. 597–600). Ist die Abhängigkeit des Ob reziprok, d. h. soll kein Erlass ohne den anderen in Kraft treten, so führt ein Mantelerlass (Rz. 278) zum Ziel. Soll jedoch Erlass A die Chance haben, in Kraft zu treten, auch wenn Erlass B am Referendum scheitert, so müssen der Bundesversammlung und dem Volk zwei separate Vorlagen unterbreitet werden. In diesem Fall weist die Inkrafttretensbestimmung von Erlass A keine Besonderheiten auf, in Erlass B kann eine Inkrafttretensbestimmung nach dem folgenden Muster verwendet werden: |