Verknüpftes Inkrafttreten mehrerer Erlasse

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Verknüpftes Inkrafttreten mehrerer Erlasse

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56Das Inkrafttreten eines referendumspflichtigen Erlasses (das Ob wie auch das Wann) kann vom Inkrafttreten eines anderen Erlasses abhängig gemacht werden (zur Zulässigkeit solcher Verknüpfungen siehe Gesetzgebungsleitfaden, Rz. 597–600). Ist die Abhängigkeit des Ob reziprok, d. h. soll kein Erlass ohne den anderen in Kraft treten, so führt ein Mantelerlass (Rz. 278) zum Ziel. Soll jedoch Erlass A die Chance haben, in Kraft zu treten, auch wenn Erlass B am Referendum scheitert, so müssen der Bundesversammlung und dem Volk zwei separate Vorlagen unterbreitet werden. In diesem Fall weist die Inkrafttretensbestimmung von Erlass A keine Besonderheiten auf, in Erlass B kann eine Inkrafttretensbestimmung nach dem folgenden Muster verwendet werden:

… tritt nur zusammen mit … in Kraft.

57Geht es bloss darum, dass zwei oder mehr Gesetze gleichzeitig in Kraft gesetzt werden (d. h. nur um das Wann), so ist es in aller Regel sinnvoll, die Inkraftsetzung an den Bundesrat zu delegieren; dieser kann dann die Synchronisierung bewerkstelligen, ohne dass unnötig Flexibilität verloren geht.
59Ausnahmen von den Randziffern 57 und 58 sind denkbar, wo Gesetze oder Staatsverträge relativ unberechenbar in Kraft treten (z.B. mit dem Ablauf der Referendumsfrist oder der Annahme in der Volksabstimmung); dort kann die folgende Formel eine Lösung bieten:

… tritt gleichzeitig mit … in Kraft.