Verwendung der Abkürzungen

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Gesetzestechnische Richtlinien des Bundes > 2. Titel Verordnungen der Bundesversammlung > 1. Kapitel Neue Verordnung oder Totalrevision einer Verordnung > 5. Abschnitt Hauptteil > Nennung von Einheiten der Bundesverwaltung > Verwendung der Abkürzungen

Verwendung der Abkürzungen

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154Wird eine Verwal­tungseinheit im gleichen Erlass öfters genannt (je nachdem schon bei zwei- oder dreimaliger Nennung), so kann bei der erstmaligen Zitierung die offizielle Abkürzung in Klammern eingeführt und bei weite­ren Zitierungen verwendet werden, beispielsweise «… das Bundesamt für Kultur (BAK) …». Vgl. auch die allgemeinen Regeln zur Verwendung von Abkürzungen, Randziffer 34, und das dort angeführte Beispiel.