4. Abschnitt Verweis auf die in einem Staatsvertrag festgelegte Fassung

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Gesetzestechnische Richtlinien des Bundes > 1. Titel Bundesgesetze > 1. Kapitel Neues Gesetz oder Totalrevision eines Gesetzes > 5. Abschnitt Hauptteil > Verweisung > Besondere Bestimmungen für die Verweisung auf EU-Recht > Umgang mit der Dynamik des EU-Rechts (statische Verweisung) > 4. Abschnitt Verweis auf die in einem Staatsvertrag festgelegte Fassung

4. Abschnitt Verweis auf die in einem Staatsvertrag festgelegte Fassung

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145In die meisten bilateralen Abkommen mit der EU sowie in bestimmte andere völkerrechtliche Verträge werden EU-Rechtsakte aufgenommen. Dies geschieht im Allgemeinen durch statische Verweise auf EU-Recht. Die Verweise auf EU-Rechtsakte können entweder zum Ziel haben, diese Rechtsakte in den Staatsvertrag zu integrieren (z.B. im Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr, SR 0.748.127.192.68) oder die Schweiz zu verpflichten, Regeln anzuwenden, die mit denjenigen der EU gleichwertig sind (z.B. im Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, SR 0.916.026.81 oder im Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse, SR 0.740.72).

Unabhängig von der Art, wie sich ein Abkommen auf EU-Recht bezieht, kann man in Erlassen des Landesrechts auf die für die Schweiz jeweils verbindliche Fassung von EU-Rechtsakten verweisen, indem man nicht direkt die Fundstelle im ABl. und die verbindliche Fassung eines EU-Rechtsakts angibt, sondern die Stelle des Abkommens (z.B. einen Anhang) zitiert, an der diese Fassung festgelegt ist. Da damit auf für die Schweiz geltendes Staatsvertragsrecht verwiesen wird, darf der Verweis dynamisch ausgestaltet werden. Erst der Verweis im Abkommen verweist auf einen Text ausserhalb des geltenden Bundesrechts; dieser Verweis muss daher statisch abgefasst sein.

Diese Verweisungsform setzt voraus, dass der Rechtsakt, auf den verwiesen wird, leicht auffindbar ist, z.B. weil der Anhang des betreffenden bilateralen Abkommens durchnummeriert ist und auf die Gliederungseinheit verwiesen werden kann, unter welcher der Rechtsakt zu finden ist.

Beispiel: Hinweis auf die verbindlichen Fassungen im Fliesstext

2 Diese Verordnung gilt nur, soweit nicht eine der folgenden EU-Verordnungen in der für die Schweiz gemäss Ziffer 4 des Anhangs zum Abkommen vom 21. Juni 199912 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr jeweils verbindlichen Fassung anwendbar ist:

a.Verordnung (EG) Nr. 300/200813;
b.Verordnung (EU) Nr. 185/201014.

 

12SR 0.748.127.192.68
13Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002.
14Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission vom 4. März 2010 zur Festlegung von detaillierten Massnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit.
Beispiel: Hinweis auf die verbindlichen Fassungen in der Fussnote

1 Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 müssen mit einer automatischen Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtung nach der Richtlinie 92/24/EWG266 oder nach (…) ausgerüstet sein.

 

266Richtlinie 92/24/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen und vergleichbare Geschwindigkeitsbegrenzungssysteme für bestimmte Kraftfahrzeugklassen, in der für die Schweiz gemäss Anhang 1 Abschnitt 3 des Landverkehrsabkommens (SR 0.740.72) jeweils verbindlichen Fassung.