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Vorgaben für die dezentrale Bundeverwaltung

Das Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG, SR 172.019) schafft die rechtlichen Voraussetzungen für eine kohärente Digitalisierung. Das Gesetz gilt auch für die dezentrale Bundesverwaltung. Die Bundeskanzlei kann nach Art. 12 Standards auch für die dezentrale Bundesverwaltung als verbindlich erklären. Diese Standards sind hier aufgeführt.

Anwendung EMBAG für dezentrale Bundesverwaltung

Das EMBAG gilt grundsätzlich für die zentrale und die dezentrale Bundesverwaltung. Für die dezentralen Einheiten können jedoch Ausnahmen gemacht werden. Aktuell ist keine Einheit pauschal vom EMBAG ausgenommen. Spezifische Ausnahmen sind in Art. 2 und 3 der Digitalisierungsverordnung (DigiV, SR 172.019.1) präzisiert. Zudem sind die dezentralen Einheiten von gewissen weiteren Bestimmungen, insbesondere in Art. 11 DigiV, ausgenommen.

Rechtliche Grundlagen

Hilfsmittel

Um die dezentrale Bundesverwaltung bei der Anwendung des EMBAG zu unterstützen, steht ihr ein Praxishandbuch zur Verfügung. Dieses hilft sowohl die gesetzlichen Vorgaben umzusetzen wie auch allfällige Ausnahmen zu beantragen.

Vorgaben

Nach Art. 12 EMBAG kann Bundeskanzlei Standards für die dem EMBAG unterstehenden Behörden für verbindlich erklären. Für die dezentralen Einheiten sind das nur ein Teil der Standards, die für die zentrale Bundesverwaltung verbindlich sind. Folgende Vorgaben erklärte der Delegierten DTI mit Beschluss vom 3. Juli 2026 für die Einheiten der dezentralen Bundesverwaltung als verbindlich:

Verbindliche Weisungen

Verbindliche eCH-Standards

Kontakt

Für Anliegen administrativer Art ist das Sekretariat der BK, Bereich DTI, zuständig: info.dti@bk.admin.ch erreichbar. Bei allgemeinen Fragen zu den Vorgaben des DTI steht das Vorgabenmanagement der BK als erste Anlaufstelle zur Verfügung: vorgabenmanagement@bk.admin.ch. Dort werden Anliegen entweder direkt beantwortet oder – falls sie sehr spezifisch sind – an die zuständigen Stellen weitergeleitet.